Einbürgerung nach 3 Jahren abgeschafft - was gilt jetzt?
Einbürgerung nach 3 Jahren abgeschafft - was gilt jetzt?
Die sogenannte Turboeinbürgerung nach 3 Jahren ist wieder abgeschafft. Wer heute die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen möchte, sollte sich deshalb nicht mehr auf veraltete Informationen verlassen.
Früher war unter bestimmten Voraussetzungen eine Einbürgerung bereits nach 3 Jahren möglich, wenn besondere Integrationsleistungen vorlagen. Diese Möglichkeit wurde wieder gestrichen.
Der Regelfall ist nun wieder: Eine Einbürgerung kommt grundsätzlich nach 5 Jahren rechtmäßigem gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland in Betracht, wenn auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
"Bei der Einbürgerung ist veraltetes Wissen gefährlich. Wer mit falschen Fristen plant, verliert Zeit und stellt im schlimmsten Fall einen Antrag, der noch gar nicht entscheidungsreif ist."
Tom Beisel, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Tom Beisel unterstützt Mandanten bei der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen, bei Unterlagen, Behördenkommunikation und Verzögerungen im Einbürgerungsverfahren.
Was wurde abgeschafft?
Abgeschafft wurde die besondere Möglichkeit, bei herausragenden Integrationsleistungen bereits nach 3 Jahren nach § 10 StAG eingebürgert zu werden.
Diese frühere Regelung betraf insbesondere Personen mit:
- →besonders guten Deutschkenntnissen
- →besonderen schulischen Leistungen
- →besonderen beruflichen Leistungen
- →besonderem ehrenamtlichem Engagement
- →sonstigen außergewöhnlichen Integrationsleistungen
Diese 3-Jahres-Option gibt es in dieser Form nicht mehr.
Was gilt jetzt für die Einbürgerung?
Für die Anspruchseinbürgerung ist grundsätzlich wieder eine Mindestaufenthaltszeit von 5 Jahren maßgeblich.
Daneben müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere:
- →geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
- →rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
- →ausreichende Deutschkenntnisse
- →Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
- →Sicherung des Lebensunterhalts
- →keine erheblichen Straftaten
- →Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung
- →Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse
- →vollständige und richtige Unterlagen
Die 5 Jahre allein reichen also nicht. Entscheidend ist immer das Gesamtbild.
Gibt es trotzdem noch Einbürgerung nach 3 Jahren?
Ja, aber nicht mehr als allgemeine Turboeinbürgerung wegen besonderer Integrationsleistungen.
Eine wichtige Sonderkonstellation betrifft Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner deutscher Staatsangehöriger. Dort kann unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin eine Einbürgerung nach 3 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt möglich sein, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit der erforderlichen Zeit besteht und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Das ist aber etwas anderes als die frühere 3-Jahres-Einbürgerung wegen besonderer Integrationsleistungen.
Der Unterschied ist wichtig
Es gibt also zwei verschiedene Themen:
1. Frühere Turboeinbürgerung nach 3 Jahren
Diese betraf besonders gut integrierte Personen mit besonderen Integrationsleistungen. Diese Möglichkeit wurde abgeschafft.
2. Einbürgerung als Ehegatte eines Deutschen
Diese kann in bestimmten Fällen weiterhin nach 3 Jahren Aufenthalt relevant sein. Hier kommt es aber auf Ehe, Lebenspartnerschaft, Aufenthaltszeit und die weiteren Voraussetzungen an.
Wer diese beiden Themen verwechselt, plant falsch.
Warum der alte 3-Jahres-Artikel problematisch war
Viele ältere Texte zur Einbürgerung nennen noch:
- →8 Jahre als Regelfall
- →6 Jahre bei Integrationskurs
- →3 Jahre bei besonderen Integrationsleistungen
Diese Darstellung ist heute nicht mehr sauber.
Aktuell muss klar unterschieden werden:
- →Anspruchseinbürgerung grundsätzlich nach 5 Jahren
- →keine allgemeine Turboeinbürgerung nach 3 Jahren mehr
- →Sonderkonstellationen, etwa bei Ehegatten Deutscher, gesondert prüfen
- →immer Einzelfallprüfung wegen Einkommen, Identität, Straftaten und Unterlagen
Kann ich trotzdem früher eingebürgert werden?
Das hängt vom konkreten Fall ab. Wer glaubt, besonders gut integriert zu sein, sollte nicht automatisch davon ausgehen, dass ein Antrag nach 3 Jahren noch möglich ist.
Geprüft werden sollte insbesondere:
- →seit wann besteht der rechtmäßige Aufenthalt?
- →welcher Aufenthaltstitel lag vor?
- →gab es Unterbrechungen?
- →besteht eine Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einem Deutschen?
- →ist der Lebensunterhalt gesichert?
- →sind Identität und Staatsangehörigkeit geklärt?
- →gibt es Straftaten oder laufende Ermittlungen?
- →liegen alle Unterlagen vor?
- →reagiert die Behörde oder bleibt das Verfahren liegen?
Typische Fehler nach Abschaffung der 3-Jahres-Regel
Viele Fehler entstehen durch alte Informationen.
Häufige Probleme sind:
- →Antrag wird zu früh gestellt
- →Behörde lehnt ab oder stellt nicht weiter um
- →falsche Erwartung an „besondere Integration“
- →C1-Sprachzertifikat wird überschätzt
- →Ehrenamt wird falsch eingeordnet
- →Einkommen wird nicht ausreichend belegt
- →Unterlagen werden unvollständig eingereicht
- →Ehegattenregelung und Turboeinbürgerung werden verwechselt
- →alte Blogartikel oder TikTok-Infos werden ungeprüft übernommen
Was bedeutet das für laufende Anträge?
Bei laufenden Anträgen muss genau geprüft werden, wann der Antrag gestellt wurde, welche Rechtslage galt und wie die Behörde damit umgeht.
Relevant sind insbesondere:
- →Datum der Antragstellung
- →Vollständigkeit des Antrags
- →bisherige Kommunikation mit der Behörde
- →Nachforderungen
- →Fristen
- →bisherige Zusagen oder Hinweise
- →Übergangsfragen
- →aktueller Bearbeitungsstand
Gerade bei laufenden Verfahren sollte nicht vorschnell neu beantragt oder ungeordnet nachgereicht werden. Zuerst muss klar sein, was bereits in der Behördenakte liegt.
Was tun, wenn die Behörde nicht reagiert?
Viele Einbürgerungsverfahren dauern sehr lange. Das Problem verschärft sich, wenn Antragsteller nicht wissen, ob ihr Antrag überhaupt vollständig ist.
Sinnvoll ist ein geordnetes Vorgehen:
- →Antrag und Unterlagen prüfen
- →Nachweis der Einreichung sichern
- →fehlende Unterlagen ergänzen
- →Sachstandsanfrage stellen
- →Frist setzen
- →rechtliche Einschätzung einholen
- →gegebenenfalls Untätigkeitsklage prüfen
"Wenn die Einbürgerungsbehörde nicht reagiert, muss man nicht endlos warten. Aber bevor Druck gemacht wird, muss die Akte sauber sein."
Tom Beisel, Rechtsanwalt
Welche Unterlagen sind wichtig?
Die genaue Unterlagenliste hängt vom Einzelfall ab. Häufig relevant sind:
- →Reisepass
- →Aufenthaltstitel
- →Geburtsurkunde
- →Nachweise zur Identität
- →Sprachzertifikat
- →Einbürgerungstest
- →Arbeitsvertrag
- →Gehaltsabrechnungen
- →Steuerbescheide
- →Rentenversicherungsverlauf
- →Mietvertrag
- →Nachweise zur Krankenversicherung
- →Nachweise zu Ehe und Kindern
- →Führungszeugnis oder Angaben zu Strafverfahren
- →Übersetzungen und Beglaubigungen
Bei Selbständigen, Unternehmern oder Menschen mit schwankendem Einkommen sind häufig zusätzliche Nachweise erforderlich.
Straftaten und Einbürgerung
Straftaten können die Einbürgerung erschweren oder verhindern. Das gilt auch dann, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Relevant sind insbesondere:
- →Geldstrafen
- →Freiheitsstrafen
- →laufende Ermittlungsverfahren
- →Strafbefehle
- →wiederholte Verfahren
- →ausländische Verurteilungen
- →falsche oder unvollständige Angaben gegenüber der Behörde
Nicht jede Vorbelastung führt automatisch zur Ablehnung. Aber sie muss vor Antragstellung sauber geprüft werden.
Für wen anwaltliche Hilfe sinnvoll ist
Anwaltliche Unterstützung ist besonders sinnvoll, wenn:
- →unklar ist, ob 5 Jahre bereits erfüllt sind
- →eine frühere 3-Jahres-Prüfung im Raum stand
- →eine Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen besteht
- →die Behörde nicht reagiert
- →Unterlagen fehlen
- →Einkommen oder Selbständigkeit problematisch sind
- →Straftaten oder Ermittlungsverfahren existieren
- →Identität oder Staatsangehörigkeit nicht einfach nachweisbar sind
- →eine Ablehnung droht
- →der Antrag bereits lange unbearbeitet ist
In einfachen Fällen kann ein Antrag auch ohne Anwalt funktionieren. Bei Unsicherheit, Fristproblemen oder Behördenstillstand lohnt sich aber eine saubere Prüfung.
Wie Rechtsanwalt Tom Beisel unterstützt
Rechtsanwalt Tom Beisel unterstützt Mandanten insbesondere bei:
- →Prüfung der aktuellen Einbürgerungsvoraussetzungen
- →Einschätzung der 5-Jahres-Frist
- →Prüfung besonderer Konstellationen bei Ehegatten Deutscher
- →Strukturierung der Unterlagen
- →Kommunikation mit der Einbürgerungsbehörde
- →Reaktion auf Nachforderungen
- →Prüfung von Vorstrafen und Ermittlungsverfahren
- →Vorgehen bei Untätigkeit
- →Vorbereitung weiterer rechtlicher Schritte
Ziel ist nicht, irgendeinen Antrag abzugeben. Ziel ist ein Antrag, der rechtlich sauber vorbereitet ist.
FAQ - Einbürgerung nach 3 Jahren
Gibt es die Einbürgerung nach 3 Jahren noch?
Die frühere Turboeinbürgerung nach 3 Jahren wegen besonderer Integrationsleistungen wurde abgeschafft. In bestimmten Sonderfällen, etwa bei Ehegatten Deutscher, kann eine 3-Jahres-Konstellation aber weiterhin relevant sein.
Was gilt jetzt als Regelfall?
Für die Anspruchseinbürgerung gilt grundsätzlich eine Mindestaufenthaltszeit von 5 Jahren, wenn auch alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Reicht C1-Deutsch für eine Einbürgerung nach 3 Jahren?
Nein. C1-Deutsch allein führt nicht mehr zu einer allgemeinen Turboeinbürgerung nach 3 Jahren.
Was ist mit besonderen Integrationsleistungen?
Besondere Integrationsleistungen können positiv sein, ersetzen aber nicht mehr die abgeschaffte 3-Jahres-Regelung der früheren Turboeinbürgerung.
Kann ich als Ehegatte eines Deutschen nach 3 Jahren eingebürgert werden?
Das kann unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein. Dafür müssen aber die Voraussetzungen der Ehegatteneinbürgerung und die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein.
Sollte ich einen alten 3-Jahres-Antrag zurücknehmen?
Nicht vorschnell. Zuerst muss geprüft werden, wann der Antrag gestellt wurde, ob er vollständig war und welche Rechtslage im konkreten Verfahren relevant ist.
Kontakt - Einbürgerung prüfen lassen
Sie möchten wissen, ob Ihre Einbürgerung bereits möglich ist oder ob die frühere 3-Jahres-Regelung für Sie noch irgendeine Rolle spielt?
Rechtsanwalt Tom Beisel prüft Ihre Situation, ordnet die Unterlagen und unterstützt Sie im Verfahren gegenüber der Einbürgerungsbehörde.
Telefon: +49 172 8974716 E-Mail: kanzlei@rechtsanwalt-beisel.de
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