Hehlerei-Vorwurf bei fremder oder fehlgeleiteter Ware: Was Händler jetzt wissen müssen

11 Min. Lesezeit
Tom Beisel

1. Wenn ein Warenposten zum Strafrechtsproblem wird

In Handel, Fulfillment und E-Commerce werden täglich große Warenmengen umgeschlagen. Pakete verschiedener Lieferdienste, Retouren, Mischpaletten und gemischte Warenposten gehen ein und aus. In dieser Massenabwicklung kann es passieren, dass fremde Ware in den eigenen Bestand gerät - etwa durch eine Fehlzustellung eines Paketdienstes oder über einen Zwischenhändler, der Retourenware verkauft.

Wird diese Ware dann weiterverkauft, kann daraus schnell ein ernster Vorwurf werden: Unterschlagung, Hehlerei, Markenrechtsverletzung. Oft beginnt es mit einer anwaltlichen Abmahnung, manchmal steht aber bereits die Polizei mit einem Ermittlungsverfahren im Raum.

„Der entscheidende Unterschied liegt fast immer im Vorsatz. Wer in einem Massengeschäft versehentlich fremde Ware mitverkauft, ist strafrechtlich etwas völlig anderes als jemand, der gezielt gestohlene Markenware vertreibt."

— Tom Beisel, Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht

2. Welche Vorwürfe im Raum stehen können

Solche Konstellationen sind selten eindimensional. Typischerweise werden mehrere Rechtsbereiche gleichzeitig aufgemacht.

Strafrechtlich

  • Hehlerei (§ 259 StGB): Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft, absetzt oder absetzen hilft, um sich zu bereichern. Wichtig: Hehlerei setzt voraus, dass die Sache aus einer Vortat eines anderen stammt - und sie erfordert Vorsatz.
  • Unterschlagung (§ 246 StGB): Die rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache, die man bereits in Besitz hat. Relevant etwa, wenn fehlgeliefert Ware nicht zurückgegeben, sondern behalten und verwertet wird.

Zivilrechtlich

  • Herausgabe der noch vorhandenen Ware
  • Wertersatz für nicht mehr vorhandene Ware
  • Schadensersatz
  • Auskunft über Herkunft und Vertriebswege
  • Unterlassung

Markenrechtlich

Trägt die Ware eine geschützte Marke, kommen marken­rechtliche Ansprüche hinzu - insbesondere, wenn die Ware unter der Marke beworben oder angeboten wurde.

⚠ Wichtig: Diese Ebenen haben unterschiedliche Voraussetzungen. Ein zivilrechtlicher Anspruch kann schon bei Fahrlässigkeit bestehen. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Hehlerei oder Unterschlagung setzt dagegen Vorsatz voraus. Diese Unterscheidung ist das Herzstück der Verteidigung.

3. Der zentrale Verteidigungsansatz: Kein Vorsatz im Massengeschäft

Bei Unternehmen mit hohem Warenumschlag ist der wichtigste Ansatzpunkt fast immer der fehlende Vorsatz. Wer Mischpaletten und gemischte Warenposten in großen Mengen abwickelt, verkauft Ware in der Regel als Konvolut weiter - nicht gezielt einzelne Markenartikel.

Indizien, die gegen einen Vorsatz sprechen können:

  • Die Ware lief als Teil von Mischpaletten oder Retourenposten weiter, nicht als gezielt ausgewählter Markenartikel
  • Rechnungen und Lieferscheine weisen allgemeine Warenposten aus (etwa "Mix-Palette", "Retourenware"), keine konkrete Markenware
  • Es gab kein gezieltes Bewerben der fremden Marke
  • Der Betrieb wickelt nachweislich große Warenmengen verschiedener Auftraggeber ab

Diese Linie beseitigt nicht automatisch eine zivilrechtliche Fahrlässigkeitshaftung - aber sie ist gegen den strafrechtlichen Vorsatzvorwurf oft entscheidend.

4. Schadensminderung: Der unterschätzte Hebel

Ein verbreiteter Irrtum ist, dass die Gegenseite immer den vollen Wert der gesamten Warenmenge ersetzt verlangen kann. Das stimmt nicht, wenn ein erheblicher Teil der Ware noch vorhanden, sichergestellt oder rückführbar ist.

Wer aktiv Schadensminderung betreibt, verbessert seine Position deutlich:

  • Noch vorhandene Ware sichern und dokumentieren
  • Bei polizeilichen Sicherstellungen: Sicherstellungsprotokolle anfordern
  • Den Verbleib der Ware so weit wie möglich nachvollziehen
  • Rückführung vorhandener Ware koordinieren - aber nur gegen Empfangsbestätigung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht

Je mehr Ware nachweislich aus dem freien Umlauf zurückgeholt werden kann, desto schwerer ist eine Forderung nach vollem Wertersatz für die Gesamtmenge zu halten.

5. Die typischen Fehler - und wie man sie vermeidet

Gerade unter dem Druck einer aggressiven Abmahnung mit kurzer Frist passieren Fehler, die die eigene Lage massiv verschlechtern.

Fehler 1: Panikzahlung oder vorschnelles Anerkenntnis

Eine Abmahnung mit knapper Frist soll Druck erzeugen. Ein vorschnelles Anerkenntnis der Schadensersatzpflicht oder eine ungeprüfte Unterlassungserklärung kann später als Schuldeingeständnis verwendet werden - auch im Strafverfahren.

Fehler 2: Rückdatierte oder geschönte Unterlagen

Das ist der gefährlichste Fehler überhaupt. Wer Rechnungen rückdatiert oder Unterlagen nachträglich "passend" macht, riskiert aus einem beherrschbaren Fahrlässigkeitsvorwurf eine eigenständige Straftat. Unterlagen müssen mit korrektem Rechnungs- und Leistungsdatum geführt werden - auch wenn das Leistungsdatum ungünstig liegt.

Fehler 3: Unkontrollierte Aussagen gegenüber der Polizei

Bei einer Vorladung als Beschuldigter gilt das Schweigerecht. Keine spontanen Erklärungen, keine "Aufklärungsversuche" am Telefon. Aussagen erst nach anwaltlicher Beratung und Akteneinsicht.

Fehler 4: Zu viel preisgeben

Auch gegenüber der abmahnenden Kanzlei gilt: kontrolliert kommunizieren, nicht mehr Informationen liefern als nötig. Jede unbedachte Angabe kann die Anspruchskette der Gegenseite vervollständigen.

6. Die Rolle der Lieferkette

In solchen Fällen sind meist mehrere Beteiligte in einer Kette involviert: ursprünglicher Eigentümer, Zwischenhändler, weitere Abnehmer. Über Auskunftsansprüche - etwa aus einer einstweiligen Verfügung gegen ein Kettenglied - versucht die Gegenseite, die gesamte Vertriebskette offenzulegen.

Daraus ergibt sich eine wichtige Konsequenz: Beteiligte in der Kette können gegenläufige Interessen haben. Wer sich entlasten will, könnte einen anderen als Lieferquelle benennen. Deshalb sollte jeder Beteiligte eine eigene anwaltliche Vertretung haben - eine gemeinsame Vertretung mehrerer Beteiligter mit möglicher Interessenkollision ist berufsrechtlich unzulässig und taktisch gefährlich.

7. Die richtige Strategie - Schritt für Schritt

  1. Keine Panikzahlung, kein vorschnelles Anerkenntnis
  2. Keine ungeprüfte Unterlassungserklärung
  3. Keine rückdatierten oder nachträglich geschönten Unterlagen
  4. Vorhandene Ware sichern und dokumentieren
  5. Polizeiliche Sicherstellungen durch Protokolle belegen lassen
  6. Gegenüber der Gegenseite kontrolliert kommunizieren
  7. Rückführung vorhandener Ware nur gegen Empfangsbestätigung
  8. Eine außergerichtliche Gesamtlösung anstreben, die alle zivilrechtlichen Ansprüche abschließend erledigt

Das Ziel ist, das Verfahren unter Kontrolle zu bringen: erst den Sachverhalt sauber aufklären und dokumentieren, dann die strafrechtliche Vorsatzfrage entschärfen, parallel den tatsächlichen Schaden eingrenzen und schließlich eine abschließende wirtschaftliche Lösung verhandeln.

8. Häufige Fragen

Ich habe versehentlich fremde Ware erhalten und weiterverkauft. Mache ich mich strafbar?

Nicht automatisch. Unterschlagung und Hehlerei setzen Vorsatz voraus. Wer im Rahmen eines Massengeschäfts versehentlich fremde Ware mitverkauft hat, ohne zu wissen oder billigend in Kauf zu nehmen, dass es sich um fremde oder rechtswidrig erlangte Ware handelt, handelt nicht ohne Weiteres vorsätzlich. Zivilrechtlich kann dennoch eine Haftung bestehen - diese beiden Ebenen müssen getrennt betrachtet werden.

Ich habe eine Abmahnung mit sehr kurzer Frist bekommen. Muss ich sofort zahlen oder unterschreiben?

Nein. Kurze Fristen sind ein Druckmittel. Sie sollten weder vorschnell zahlen noch eine Unterlassungs- oder Schuldanerkenntniserklärung ungeprüft unterschreiben. Eine zu kurz gesetzte Frist kann zudem als unangemessen zurückgewiesen werden. Lassen Sie die Forderung anwaltlich prüfen, bevor Sie reagieren.

Kann die Gegenseite den vollen Warenwert verlangen, auch wenn ein Teil der Ware sichergestellt wurde?

In der Regel nicht. Wenn ein erheblicher Teil der Ware noch vorhanden, polizeilich sichergestellt oder rückführbar ist, lässt sich eine Forderung nach vollem Wertersatz für die Gesamtmenge schwer halten. Aktive Schadensminderung und Dokumentation des Warenverbleibs sind hier zentrale Verteidigungshebel.

Die Polizei hat mich als Beschuldigten vorgeladen. Was soll ich tun?

Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und sagen Sie nichts ohne vorherige anwaltliche Beratung aus. Ein Verteidiger beantragt zunächst Akteneinsicht, um zu sehen, worauf der Vorwurf gestützt wird. Eine Einlassung erfolgt erst danach und kontrolliert.

Sollten alle Beteiligten der Lieferkette denselben Anwalt nehmen?

Nein. Beteiligte einer Lieferkette haben oft gegenläufige Interessen. Eine gemeinsame Vertretung wäre wegen möglicher Interessenkollision berufsrechtlich unzulässig. Jeder Beteiligte sollte eigene anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.

Was kostet die erste Einschätzung in einem solchen Fall?

Solche Fälle sind meist mehrschichtig - zivil-, marken- und strafrechtlich zugleich. Sinnvoll ist eine Erstberatung, in der die Risikolage geklärt und das weitere Vorgehen festgelegt wird. Die konkreten Kosten bespreche ich transparent im Rahmen dieser Erstberatung.

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