Steuerstrafverfahren wegen Kryptowährungen: Was tun, wenn die Steuerfahndung ermittelt?

8 Min. Lesezeit
Tom Beisel

1. Wenn die Steuerfahndung wegen Krypto-Gewinnen ermittelt

Immer mehr Anlegerinnen und Anleger erhalten Post von der Steuerfahndung wegen Gewinnen aus dem Handel mit Kryptowährungen. Was viele unterschätzen: Ein solches Schreiben ist oft keine bloße Nachfrage des Finanzamts, sondern bereits die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Der Unterschied ist entscheidend, denn ab diesem Moment sind Sie nicht mehr nur Steuerpflichtiger, sondern Beschuldigter mit allen Rechten, die dazugehoeren.

Die Finanzbehörden haben in den letzten Jahren erheblich aufgerüstet. Über Sammelauskunftsersuchen an Handelsplattformen, internationale Datenabkommen und Blockchain-Analysen gelangen sie an sogenanntes Kontrollmaterial, aus dem sich Handelsaktivitäten rekonstruieren lassen.

„Der häufigste Fehler ist, dem Finanzamt schnell und vollständig zu antworten, um zu kooperieren. In einem Steuerstrafverfahren liefert man damit unter Umständen erst den Beweis gegen sich selbst."

— Tom Beisel, Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht

2. Die rechtlichen Grundlagen: Wann sind Krypto-Gewinne steuerpflichtig?

§ 23 EStG - Private Veräußerungsgeschäfte

Der zentrale steuerliche Anknüpfungspunkt bei Kryptowährungen ist § 23 EStG, also das private Veräußerungsgeschäft. Vereinfacht gilt: Wer eine Kryptowährung innerhalb eines Jahres nach dem Kauf wieder veräußert oder tauscht und dabei einen Gewinn erzielt, muss diesen versteuern. Nach Ablauf der einjährigen Haltefrist ist der Verkauf hingegen grundsätzlich steuerfrei.

Was als steuerlich relevanter Vorgang gilt

Viele Anleger wissen nicht, dass nicht nur der klassische Verkauf gegen Euro steuerlich relevant sein kann, sondern auch:

  • Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere (Krypto-zu-Krypto)
  • Die Nutzung von Kryptowährungen als Zahlungsmittel
  • Erträge aus Staking und Lending
  • Einnahmen aus Mining
  • Zuflüsse aus Airdrops und Forks

Genau diese Komplexität ist ein Grund, warum die Materie so fehleranfällig ist - sowohl auf Seiten der Steuerpflichtigen als auch auf Seiten der Behörde.

§ 370 AO - Steuerhinterziehung

Strafrechtlich stützt sich der Vorwurf in der Regel auf § 370 AO. Danach macht sich strafbar, wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt. Entscheidend ist dabei aber nicht nur die objektive Steuerverkürzung, sondern vor allem der Vorsatz.

3. Trading-Volumen ist nicht gleich Gewinn

Ein verbreitetes Missverständnis - auch bei Ermittlungsbehörden - betrifft den Unterschied zwischen Handelsvolumen und steuerpflichtigem Gewinn. Ein hohes Trading-Volumen sagt für sich genommen nichts über einen steuerlichen Gewinn oder einen Steuerschaden aus.

Wer über Jahre aktiv handelt, kann ein Volumen im sechs- oder siebenstelligen Bereich aufweisen, ohne dass entsprechend hohe steuerpflichtige Gewinne entstanden sind. Dem stehen häufig entgegen:

  • Anschaffungskosten der verkauften Coins
  • Handels- und Transaktionsgebühren
  • Realisierte Verluste, die verrechnet werden können
  • Steuerfreie Veräußerungen nach Ablauf der einjährigen Haltefrist
  • Wallet-Transfers, die faelschlich als Veräußerungen gewertet werden

⚠ Wichtig: Behördliche Berechnungen sind angreifbar. Berechnet die Steuerfahndung Gewinne nur überschlägig oder auf Basis unvollständiger Daten, kann der behauptete Steuerschaden deutlich zu hoch angesetzt sein. Die Überprüfung dieser Berechnung ist ein zentraler Verteidigungsansatz.

4. Das Spannungsverhältnis: Schweigerecht vs. Mitwirkungspflicht

Hier liegt die wohl wichtigste und zugleich gefährlichste Besonderheit des Steuerstrafverfahrens. Es treffen zwei Rechtsbereiche aufeinander:

Im Steuerstrafverfahren gilt das Schweigerecht

Als Beschuldigter müssen Sie sich nicht selbst belasten. Sie haben das Recht zu schweigen und müssen keine Angaben machen, die Sie belasten könnten. Das ist ein fundamentales Verfahrensrecht und kein Zeichen von Schuld.

Im Besteuerungsverfahren bestehen Mitwirkungspflichten

Gleichzeitig läuft daneben oft das reine Besteuerungsverfahren weiter, in dem grundsätzlich Mitwirkungspflichten bestehen. Werden hier keine Angaben gemacht, droht eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO.

Warum das gefährlich ist

Behörden fordern in solchen Schreiben häufig sehr umfangreiche Angaben und Unterlagen an - teilweise für deutlich mehr Jahre, als der eigentliche strafrechtliche Vorwurf umfasst. Wer diese Fragen unkontrolliert und vollständig beantwortet, liefert der Behörde unter Umständen erst den lückenlosen Sachverhalt und damit den Tatnachweis. Deshalb gilt: keine inhaltliche Beantwortung ohne anwaltliche Prüfung und ohne Kenntnis der Aktenlage.

5. Die richtige Verteidigungsstrategie - Schritt für Schritt

Schritt 1: Keinen direkten Kontakt mit der Behörde aufnehmen

Kein eigenständiges Telefonat, keine Mail, keine ungeprüfte Übersendung von Unterlagen an die Steuerfahndung. Jede unbedachte Äußerung kann später verwendet werden. Die gesamte Kommunikation sollte ab Mandatsbeginn über den Verteidiger laufen.

Schritt 2: Verteidigeranzeige und Akteneinsicht

Der erste prozessuale Schritt ist, sich als Verteidiger anzuzeigen und umfassende Akteneinsicht zu beantragen. Nur so lässt sich feststellen, was die Behörde tatsächlich hat: Welches Kontrollmaterial liegt vor? Welche Plattformen sind betroffen? Welche Daten wurden ausgewertet? Wie wurden die behaupteten Gewinne berechnet?

Schritt 3: Fristverlängerung sichern

Die in solchen Schreiben gesetzten Fristen sind oft knapp. Es sollte beantragt werden, die Frist bis mehrere Wochen nach vollständiger Akteneinsicht zu verlängern. Ohne Aktenkenntnis ist eine inhaltliche Stellungnahme weder möglich noch sinnvoll.

Schritt 4: Trennung von Straf- und Besteuerungsverfahren

In der Kommunikation mit der Behörde sollte sauber zwischen beiden Verfahren unterschieden werden: Im Strafverfahren wird vom Schweigerecht Gebrauch gemacht, im Besteuerungsverfahren wird eine Stellungnahme bis nach Akteneinsicht ausdrücklich vorbehalten - verbunden mit der Bitte, von nachteiligen Maßnahmen wie einer Schätzung zunächst abzusehen.

Schritt 5: Unterlagen intern sichern, nicht weitergeben

Steuerbescheide, Transaktionshistorien, Wallet-Übersichten und Plattformdaten sollten zunächst nur intern zusammengestellt und gesichert werden. Sie dienen der eigenen Analyse - nicht der ungeprüften Weitergabe an die Behörde.

6. Warum der Vorsatz das entscheidende Verteidigungsfeld ist

Gerade bei Kryptowährungen ist der Vorsatz ein starker Ansatzpunkt der Verteidigung. Steuerhinterziehung nach § 370 AO setzt voraus, dass der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen hat, Steuern zu verkürzen.

Die steuerliche Behandlung von Krypto-Vorgängen ist hochkomplex und war über Jahre rechtlich umstritten. Viele Anleger wussten schlicht nicht, dass etwa ein Krypto-zu-Krypto-Tausch oder Staking-Erträge steuerlich relevant sein können. Wer in einem komplexen, sich entwickelnden Rechtsgebiet einen Fehler macht, handelt nicht automatisch vorsätzlich. Diese Linie muss im Einzelfall sorgfältig herausgearbeitet werden.

7. Mögliche Verfahrensausgänge

Je nach tatsächlichem Steuerschaden und Beweislage kommen unterschiedliche Ziele in Betracht:

  • Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatnachweises
  • Einstellung gegen Auflage
  • Entschärfung des Vorwurfs über fehlenden Vorsatz
  • Korrektur einer überhöhten behördlichen Gewinnberechnung
  • Steuerliche Nacherklärung und Schadenswiedergutmachung als strafmildernder Faktor
  • Begrenzung auf eine Geldstrafe statt weitergehender Folgen

Welcher Weg realistisch ist, lässt sich erst nach Akteneinsicht und Prüfung des tatsächlichen Steuerschadens beurteilen.

8. Häufige Fragen zum Krypto-Steuerstrafverfahren

Ich habe ein Schreiben der Steuerfahndung bekommen - muss ich sofort antworten?

Nein. Reagieren Sie nicht vorschnell und beantworten Sie die Fragen nicht ungeprüft. Sobald ein Steuerstrafverfahren eingeleitet ist, haben Sie ein Schweigerecht. Der erste Schritt sollte sein, einen Verteidiger einzuschalten, der Akteneinsicht beantragt und die oft knappe Frist verlängern lässt. Eine inhaltliche Antwort erfolgt erst nach Kenntnis der Aktenlage.

Die Behörde fordert Unterlagen für mehr Jahre, als der Vorwurf umfasst. Muss ich alles liefern?

Hier ist Vorsicht geboten. Häufig wird das Steuerstrafverfahren für bestimmte Jahre eingeleitet, während steuerlich Unterlagen für einen viel größeren Zeitraum angefordert werden. Was im Strafverfahren dem Schweigerecht unterliegt und was im Besteuerungsverfahren tatsächlich vorgelegt werden muss, sollte ein Verteidiger im Einzelfall klar trennen.

Mein Trading-Volumen war hoch - bin ich automatisch in großen Schwierigkeiten?

Nicht zwangsläufig. Volumen ist nicht Gewinn. Anschaffungskosten, Gebühren, Verluste und steuerfreie Veräußerungen nach Ablauf der Haltefrist können den tatsächlichen steuerpflichtigen Gewinn erheblich reduzieren. Oft sind behördliche Berechnungen überschlägig und angreifbar.

Brauche ich einen Anwalt oder einen Steuerberater?

In der Regel beides, aber in der richtigen Reihenfolge. Zunächst übernimmt der Strafverteidiger die Verfahrenssteuerung und Akteneinsicht. Erst danach lässt sich beurteilen, ob für die steuerliche Rekonstruktion zusätzlich ein Steuerberater oder ein spezialisierter Krypto-Steuerdienstleister eingebunden werden muss.

Was kostet die erste Verteidigung in einem solchen Verfahren?

Solche Verfahren werden sinnvollerweise in Abschnitten geführt. Der erste Abschnitt umfasst Mandatsübernahme, Verteidigeranzeige, Akteneinsichtsantrag, Fristverlängerung und erste strategische Steuerung. Die vertiefte steuerliche Auswertung ist ein gesonderter Schritt. Die konkreten Kosten bespreche ich transparent im Rahmen einer Erstberatung.

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