§ 316 StGB - Trunkenheit im Verkehr: Strafen, Führerschein und Verteidigung

§ 316 StGB - Trunkenheit im Verkehr
Trunkenheit im Verkehr ist eine der häufigsten Straftaten im Verkehrsstrafrecht. Viele Betroffene denken zuerst nur an eine Geldstrafe. In der Praxis ist aber meistens der Führerschein das eigentliche Problem.
Wer wegen § 316 StGB beschuldigt wird, muss mit einem Strafverfahren, Punkten, Fahrerlaubnisentziehung, Sperrfrist und unter Umständen einer MPU rechnen. Entscheidend ist deshalb nicht nur die Frage, wie hoch die Geldstrafe ausfällt, sondern ob und wann die Fahrerlaubnis zurückkommt.
"Bei Alkohol am Steuer geht es fast nie nur um die Strafe. Für die meisten Mandanten ist der Führerschein der eigentliche Kampf."
Tom Beisel, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Tom Beisel verteidigt Beschuldigte bundesweit bei Trunkenheit im Verkehr, Alkohol am Steuer und verkehrsstrafrechtlichen Vorwürfen.
Was regelt § 316 StGB?
§ 316 StGB erfasst das Führen eines Fahrzeugs im Verkehr, obwohl der Fahrer infolge Alkohol oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Wichtig: Es muss nicht zwingend zu einem Unfall kommen. Auch ohne Schaden und ohne gefährdete Person kann eine Strafbarkeit nach § 316 StGB im Raum stehen.
Typische Fälle sind:
- →Alkohol am Steuer
- →Fahren unter Drogeneinfluss
- →Restalkohol am Morgen
- →auffällige Fahrweise nach Alkoholkonsum
- →Verkehrskontrolle mit Blutentnahme
- →Unfall ohne Fremdschaden
- →E-Scooter-Fahrt unter Alkohol
- →Fahrradfahrt unter erheblichem Alkoholeinfluss
Ab wann ist Trunkenheit im Verkehr strafbar?
Im Verkehrsstrafrecht wird zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit unterschieden.
Relative Fahruntüchtigkeit
Relative Fahruntüchtigkeit kann bereits ab etwa 0,3 Promille relevant werden, wenn zusätzliche Ausfallerscheinungen hinzukommen.
Solche Ausfallerscheinungen können sein:
- →Schlangenlinien
- →Unfall
- →Rotlichtverstoß
- →unsichere Fahrweise
- →Fahrfehler
- →verwaschene Sprache
- →Gleichgewichtsstörungen
- →auffälliges Verhalten bei der Kontrolle
In diesen Fällen reicht der Alkoholwert allein nicht immer aus. Entscheidend ist, ob zusätzlich konkrete Hinweise auf Fahruntüchtigkeit vorliegen.
Absolute Fahruntüchtigkeit
Bei Kraftfahrzeugführern wird ab 1,1 Promille regelmäßig von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen. Dann kommt es grundsätzlich nicht mehr darauf an, ob zusätzlich Fahrfehler festgestellt wurden.
Das bedeutet: Auch wer scheinbar unauffällig gefahren ist, kann sich strafbar gemacht haben.
Unterschied zwischen § 316 StGB und § 24a StVG
Nicht jede Alkoholfahrt ist automatisch eine Straftat. Bei 0,5 Promille kann auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vorliegen.
Der Unterschied ist wichtig:
- →§ 24a StVG: Ordnungswidrigkeit, insbesondere 0,5-Promille-Grenze
- →§ 316 StGB: Straftat wegen Fahruntüchtigkeit
- →§ 315c StGB: Gefährdung des Straßenverkehrs mit konkreter Gefahr für Menschen oder fremde Sachen
§ 316 StGB ist also deutlich ernster als eine bloße Ordnungswidrigkeit. Es geht dann nicht mehr nur um Bußgeld, sondern um ein Strafverfahren.
Welche Strafe droht bei § 316 StGB?
§ 316 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. In der Praxis steht bei Ersttätern häufig eine Geldstrafe im Raum.
Die Höhe hängt ab von:
- →Blutalkoholkonzentration
- →Fahrstrecke
- →Fahrverhalten
- →Unfall oder kein Unfall
- →Vorbelastungen
- →Nachtatverhalten
- →beruflicher Situation
- →Einkommen
- →Frage, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit angenommen wird
Neben der Strafe drohen regelmäßig weitere Folgen.
Führerscheinentzug und Sperrfrist
Bei § 316 StGB ist der Führerschein häufig das zentrale Thema. Das Gericht kann die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
Dann wird nicht nur ein Fahrverbot verhängt. Die Fahrerlaubnis wird entzogen. Danach darf für eine bestimmte Sperrfrist keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.
Typische Folgen sind:
- →vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
- →Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins
- →endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis
- →Sperrfrist für die Neuerteilung
- →Punkte in Flensburg
- →mögliche MPU-Problematik
MPU bei Alkohol am Steuer
Eine MPU kann insbesondere bei hohen Alkoholwerten, wiederholten Alkoholfahrten oder zusätzlichen Eignungszweifeln relevant werden.
Besonders kritisch sind:
- →sehr hohe Blutalkoholwerte
- →wiederholte Alkoholfahrten
- →Alkohol und Unfall
- →Alkohol in Verbindung mit Drogen
- →fehlende Ausfallerscheinungen trotz hoher Werte
- →frühere Verkehrsverstöße
- →Zweifel an der Fahreignung
Ob eine MPU droht, sollte frühzeitig geprüft werden. Wer das Thema erst nach Abschluss des Strafverfahrens ernst nimmt, verliert oft wertvolle Zeit.
Blutentnahme und Messfehler
Nach einer Alkoholfahrt wird häufig eine Blutprobe entnommen. Die Blutalkoholkonzentration ist für das Verfahren zentral.
Die Verteidigung prüft insbesondere:
- →Zeitpunkt der Fahrt
- →Zeitpunkt der Blutentnahme
- →Rückrechnung
- →Trinkmengenangaben
- →Nachtrunkbehauptung
- →Messverfahren
- →Dokumentation
- →Belehrungen
- →körperliche Auffälligkeiten
- →Widersprüche in Polizeiberichten
Nicht jeder Fall ist automatisch eindeutig. Gerade bei Grenzwerten oder unklarer Fahrzeit kann eine genaue Prüfung wichtig sein.
Vorsatz oder Fahrlässigkeit
§ 316 StGB kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Das ist für die Strafzumessung wichtig.
Vorsatz kann problematisch werden, wenn der Betroffene trotz deutlichen Alkoholkonsums gefahren ist und die Fahruntüchtigkeit erkannt oder billigend in Kauf genommen haben soll.
Fahrlässigkeit kann eher in Betracht kommen, wenn die eigene Fahruntüchtigkeit nicht sicher erkannt wurde, etwa bei Restalkohol am Morgen oder Fehleinschätzung des Alkoholabbaus.
Auch hier gilt: Die Einlassung sollte nicht vorschnell erfolgen.
Typische Fehler nach einer Alkoholfahrt
Viele Betroffene machen nach der Kontrolle Fehler, die später schwer zu korrigieren sind.
Häufige Fehler sind:
- →Angaben zur Trinkmenge ohne Beratung
- →spontane Erklärungen zum Fahrtantritt
- →unklare Aussagen zu Nachtrunk
- →Beschönigungen gegenüber der Polizei
- →Unterschätzung der Führerscheinfolgen
- →zu spätes Reagieren auf Strafbefehl
- →keine Prüfung der Akte
- →MPU-Thema zu spät angehen
"Der Satz 'Ich hatte nur zwei Bier' hilft selten. Viel wichtiger ist, was in der Akte steht und ob die Fahrerlaubnis noch zu retten ist."
Tom Beisel, Rechtsanwalt
Strafbefehl wegen § 316 StGB erhalten
Viele Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr enden zunächst mit einem Strafbefehl. Darin können Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperrfrist enthalten sein.
Ein Strafbefehl sollte nicht einfach akzeptiert werden. Es muss geprüft werden:
- →ob Einspruch sinnvoll ist
- →ob die Tagessatzhöhe zu hoch ist
- →ob die Sperrfrist zu lang ist
- →ob die Entziehung der Fahrerlaubnis angreifbar ist
- →ob eine Beschränkung des Einspruchs sinnvoll ist
- →ob eine bessere Lösung mit Gericht oder Staatsanwaltschaft möglich ist
Wichtig ist die Frist. Gegen einen Strafbefehl kann nur innerhalb kurzer Zeit Einspruch eingelegt werden.
Verteidigung bei Trunkenheit im Verkehr
Die Verteidigung hängt stark von der Akte ab. Pauschale Versprechen sind unseriös. Trotzdem gibt es verschiedene Ansatzpunkte.
Geprüft werden kann insbesondere:
- →lag Fahruntüchtigkeit sicher vor?
- →stimmt der gemessene Alkoholwert?
- →ist die Rückrechnung korrekt?
- →gab es Ausfallerscheinungen?
- →liegt nur eine Ordnungswidrigkeit statt Straftat vor?
- →ist Vorsatz nachweisbar?
- →ist die Sperrfrist zu lang?
- →gibt es berufliche Härten?
- →ist eine frühere Wiedererteilung realistisch?
- →sollte frühzeitig MPU-Vorbereitung begonnen werden?
Ziel kann je nach Fall sein:
- →Einstellung des Verfahrens
- →mildere Geldstrafe
- →Vermeidung vorsätzlicher Begehung
- →kürzere Sperrfrist
- →bessere Lösung beim Führerschein
- →Vermeidung unnötiger Nebenfolgen
Was sollten Sie jetzt tun?
Wenn gegen Sie wegen § 316 StGB ermittelt wird, sollten Sie geordnet vorgehen.
Sinnvoll ist:
- →keine Aussage zur Sache ohne Akteneinsicht
- →keine unüberlegten Angaben zur Trinkmenge
- →Strafbefehl oder Anhörung sofort prüfen lassen
- →Fristen notieren
- →berufliche Führerscheinabhängigkeit dokumentieren
- →Akteneinsicht beantragen lassen
- →Fahrerlaubnisfolgen und MPU-Risiko früh prüfen
FAQ - häufige Fragen zu § 316 StGB
Ist § 316 StGB auch ohne Unfall strafbar?
Ja. Eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr kann auch ohne Unfall und ohne konkrete Gefährdung anderer Personen vorliegen.
Ab wann ist Alkohol am Steuer strafbar?
Bei relativer Fahruntüchtigkeit kann es ab etwa 0,3 Promille mit Ausfallerscheinungen strafrechtlich relevant werden. Ab 1,1 Promille wird bei Kraftfahrzeugführern regelmäßig absolute Fahruntüchtigkeit angenommen.
Verliere ich bei § 316 StGB automatisch den Führerschein?
Nicht automatisch in jedem denkbaren Fall, aber sehr häufig steht die Entziehung der Fahrerlaubnis im Raum. Das muss anhand der Akte geprüft werden.
Ist ein Fahrverbot dasselbe wie Fahrerlaubnisentziehung?
Nein. Ein Fahrverbot ist zeitlich begrenzt und der Führerschein wird danach zurückgegeben. Bei der Entziehung wird die Fahrerlaubnis entzogen und muss später neu beantragt werden.
Muss ich eine MPU machen?
Das hängt von Alkoholwert, Vorgeschichte und Eignungszweifeln ab. Bei sehr hohen Werten oder wiederholten Alkoholfahrten ist das MPU-Risiko deutlich erhöht.
Sollte ich zur Polizei gehen und alles erklären?
In der Regel nicht ohne Akteneinsicht. Gerade Angaben zu Trinkmenge, Fahrtzeit und Ausfallerscheinungen können später entscheidend sein.
Kontakt - Verteidigung bei § 316 StGB
Gegen Sie wird wegen Trunkenheit im Verkehr ermittelt oder Sie haben einen Strafbefehl erhalten?
Rechtsanwalt Tom Beisel prüft den Vorwurf, beantragt Akteneinsicht und entwickelt eine Verteidigungsstrategie mit Blick auf Strafe, Führerschein, Sperrfrist und MPU.
Telefon: +49 172 8974716 E-Mail: kanzlei@rechtsanwalt-beisel.de
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