Internationale Fachkräfte rechtssicher rekrutieren

Rechtsberatung für Arbeitgeber und Personalvermittler bei internationaler Fachkräfterekrutierung

Internationale Fachkräfte zu finden, ist nur der erste Schritt. Damit aus einer erfolgreichen Vermittlung auch eine rechtssichere Beschäftigung wird, müssen Qualifikation, Anerkennung, Arbeitsvertrag, Aufenthaltstitel und Beschäftigungsberechtigung zusammenpassen.

Ich berate Arbeitgeber und Personalvermittler bei der internationalen Rekrutierung von Fachkräften. Die Begleitung reicht von der rechtlichen Vorprüfung eines Kandidaten über Anerkennungs- und Visumverfahren bis zur Einreise und Beschäftigungsaufnahme.

Bei regelmäßigem Rekrutierungsbedarf können feste Abläufe und Rahmenmandate vereinbart werden. Kommt es zu einer Kontrolle, einem Bußgeldverfahren oder strafrechtlichen Ermittlungen, übernehme ich aufgrund meiner Tätigkeit im Migrationsrecht und in der Strafverteidigung auch die Verteidigung.

„Internationale Rekrutierung funktioniert nur, wenn Qualifikation, Visum und konkrete Beschäftigung von Anfang an zusammenpassen. Fehler am Beginn des Verfahrens führen später häufig zu Verzögerungen, Ablehnungen oder rechtlichen Risiken."

  • Tom Beisel, Rechtsanwalt

Rechtliche Begleitung internationaler Rekrutierungen

Bei der Beschäftigung internationaler Fachkräfte greifen regelmäßig mehrere Verfahren ineinander. Bereits vor Beginn des Visumverfahrens sollte geklärt werden, welcher Aufenthaltstitel zur vorgesehenen Beschäftigung passt, ob eine Anerkennung erforderlich ist und welche Unterlagen der Arbeitgeber bereitstellen muss.

Die anwaltliche Begleitung umfasst insbesondere:

  • Rechtliche Vorprüfung von Kandidaten und Beschäftigungsangeboten
  • Auswahl des geeigneten Aufenthalts- und Beschäftigungstitels
  • Prüfung ausländischer Berufs- und Hochschulqualifikationen
  • Begleitung von Anerkennungsverfahren
  • Vorbereitung und Prüfung der Arbeitgeberunterlagen
  • Zustimmung oder Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit
  • Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG
  • Begleitung des Visumverfahrens
  • Kommunikation mit Ausländerbehörden und Anerkennungsstellen
  • Vorgehen bei Verzögerungen und ablehnenden Entscheidungen
  • Prüfung von Arbeitgeber- und Tätigkeitswechseln
  • Aufenthaltsrechtliche Prüfung vor Beschäftigungsbeginn
  • Verteidigung in Bußgeld- und Ermittlungsverfahren

Die Beratung erfolgt bundesweit auf Deutsch, Englisch oder Russisch.

Rechtsberatung für Arbeitgeber

Für Arbeitgeber ist entscheidend, dass der ausgewählte Kandidat nicht nur nach Deutschland einreisen, sondern die vorgesehene Tätigkeit tatsächlich aufnehmen darf. Aufenthaltstitel, Qualifikation, Position und Arbeitsbedingungen müssen aufeinander abgestimmt sein.

Ich unterstütze Arbeitgeber insbesondere bei folgenden Fragen:

  • Welcher Aufenthaltstitel kommt für die vorgesehene Tätigkeit in Betracht?
  • Ist die ausländische Berufs- oder Hochschulqualifikation anerkannt oder vergleichbar?
  • Ist zunächst ein Anerkennungsverfahren erforderlich?
  • Wird eine Berufsausübungserlaubnis benötigt?
  • Kann eine Anerkennungspartnerschaft genutzt werden?
  • Wird die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit benötigt?
  • Entsprechen Gehalt und Arbeitsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen?
  • Ist ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren sinnvoll?
  • Darf die Fachkraft mit dem vorliegenden Dokument bereits beschäftigt werden?
  • Muss ein Arbeitgeber- oder Tätigkeitswechsel genehmigt werden?
  • Welche Unterlagen muss der Arbeitgeber vorlegen und aufbewahren?

Arbeitgeber müssen sich vor Beginn der Beschäftigung vergewissern, dass die ausländische Arbeitskraft zur konkreten Tätigkeit berechtigt ist. Das maßgebliche Dokument ist grundsätzlich für die Dauer der Beschäftigung in Kopie aufzubewahren.

Eine erneute Prüfung kann erforderlich werden, wenn sich nach der Einreise die Tätigkeit, der Arbeitgeber, der Beschäftigungsort oder andere wesentliche Arbeitsbedingungen ändern.

Rechtlicher Partner für Personalvermittler

Personalvermittler übernehmen regelmäßig die Kandidatensuche, den Kontakt zu Arbeitgebern und die organisatorische Begleitung des Rekrutierungsprozesses. Die individuelle rechtliche Prüfung des Anerkennungs-, Aufenthalts- und Visumverfahrens kann hiervon getrennt durch die Kanzlei übernommen werden.

Die Vermittlungsagentur bleibt für Kandidatensuche, Kommunikation und organisatorische Abläufe zuständig. Die Kanzlei übernimmt die rechtliche Prüfung und Bearbeitung des Einzelfalls.

Mögliche Leistungen für Personalvermittler sind:

  • Rechtliche Vorprüfung ausgewählter Kandidaten
  • Einschätzung der Einreise- und Beschäftigungsmöglichkeiten
  • Prüfung von Qualifikation, Berufserfahrung und Anerkennungsbedarf
  • Erstellung fallbezogener Unterlagenlisten
  • Übernahme komplexer oder festgefahrener Verfahren
  • Begleitung von Anerkennungs- und Visumverfahren
  • Prüfung typischer Vermittlungsabläufe und Unterlagen
  • Betreuung russischsprachiger Kandidaten
  • Feste Pauschalen je Kandidat oder Verfahrensstufe
  • Rahmenmandate für wiederkehrende Anfragen
  • Gerichtliches Vorgehen nach ablehnenden Entscheidungen

Sobald eine konkrete fremde Angelegenheit rechtlich geprüft und eine individuelle Handlungsempfehlung erteilt wird, kann eine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes vorliegen. Eine klare Trennung zwischen organisatorischer Vermittlung und anwaltlicher Rechtsberatung schützt daher auch die Vermittlungsagentur.

Vor Übernahme eines Kandidatenverfahrens wird geklärt, wer Auftraggeber der anwaltlichen Tätigkeit ist, wessen Interessen vertreten werden und ob Interessenkonflikte bestehen.

Informationspflichten bei grenzüberschreitender Vermittlung

Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitsvermittlung bestehen besondere Informationspflichten. Der Arbeitsuchende muss grundsätzlich vor Abschluss des Arbeitsvertrags schriftlich und auf Kosten des Vermittlers informiert werden.

Die Informationen müssen in der eigenen Sprache des Arbeitsuchenden oder in einer Sprache erteilt werden, die er versteht.

Die Informationspflicht umfasst unter anderem Angaben zu:

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers
  • Beginn und voraussichtlicher Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Arbeitsort
  • Vorgesehener Tätigkeit
  • Arbeitszeit
  • Vergütung
  • Urlaubsanspruch
  • Kündigungsfristen
  • Anwendbaren Tarifverträgen
  • Beratungs- und Unterstützungsangeboten nach der Einreise

Eine rechtssichere Gestaltung dieser Abläufe schützt nicht nur die vermittelte Fachkraft, sondern reduziert auch das Haftungs- und Reputationsrisiko der Vermittlungsagentur.

Anerkennung, Visum und Beschäftigung zusammen prüfen

Ein häufiger Fehler besteht darin, Anerkennung, Visum und Arbeitsvertrag getrennt voneinander zu betrachten. Tatsächlich müssen alle Bestandteile aufeinander abgestimmt sein.

Ein Kandidat kann fachlich geeignet sein und dennoch die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen der vorgesehenen Stelle nicht erfüllen. Umgekehrt kann eine grundsätzlich mögliche Einreise daran scheitern, dass Tätigkeitsbeschreibung, Qualifikation und Vergütung nicht zusammenpassen.

Vor Einleitung des Verfahrens sollten insbesondere geprüft werden:

  • Art und Niveau des ausländischen Abschlusses
  • Berufserfahrung des Kandidaten
  • Reglementierung des Berufs in Deutschland
  • Stand des Anerkennungsverfahrens
  • Erforderlichkeit einer Berufsausübungserlaubnis
  • Konkrete Aufgaben und Verantwortungsbereiche
  • Arbeitszeit und Beschäftigungsort
  • Höhe und Zusammensetzung der Vergütung
  • Zustimmungserfordernisse der Bundesagentur für Arbeit
  • Vorgesehener Aufenthaltstitel
  • Voraussetzungen für mitreisende Familienangehörige

Die rechtliche Prüfung sollte möglichst vor Abschluss verbindlicher Verträge und vor Einleitung des Visumverfahrens erfolgen. Spätere Korrekturen führen häufig zu vermeidbaren Verzögerungen.

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG

Arbeitgeber können mit Vollmacht der ausländischen Fachkraft bei der zuständigen Ausländerbehörde ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen. Zur Durchführung des Verfahrens darf der Arbeitgeber auch einen Dritten bevollmächtigen.

Im beschleunigten Fachkräfteverfahren werden insbesondere folgende Schritte koordiniert:

  • Prüfung der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen
  • Durchführung oder Beschleunigung des Anerkennungsverfahrens
  • Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
  • Erteilung einer Vorabzustimmung
  • Vorbereitung der anschließenden Visumbeantragung

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren garantiert weder die berufliche Anerkennung noch die Erteilung des Visums. Sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen müssen weiterhin erfüllt sein.

Ob das Verfahren im konkreten Fall sinnvoll ist, hängt insbesondere vom Beruf, dem Anerkennungsstand, der zuständigen Ausländerbehörde und der Vollständigkeit der Unterlagen ab.

Aufenthaltstitel und Beschäftigungserlaubnis

Nicht jeder Aufenthaltstitel erlaubt automatisch jede Beschäftigung. Entscheidend sind der genaue Inhalt des Aufenthaltstitels und mögliche Nebenbestimmungen.

Besondere Vorsicht ist erforderlich bei:

  • Arbeitgeberwechseln
  • Wesentlichen Änderungen der Tätigkeit
  • Wechsel des Beschäftigungsorts
  • Ablauf des Aufenthaltstitels
  • Fiktionsbescheinigungen
  • Duldungen und Aufenthaltsgestattungen
  • Beschäftigung neben Studium oder Ausbildung
  • Teilweiser oder vorläufiger Berufsanerkennung
  • Beschäftigung während eines laufenden Antragsverfahrens

Vor dem ersten Arbeitstag sollte dokumentiert werden, aus welcher gesetzlichen oder behördlichen Grundlage sich die konkrete Beschäftigungsberechtigung ergibt.

Personalvermittlung oder Arbeitnehmerüberlassung?

Personalvermittlung und Arbeitnehmerüberlassung sind rechtlich nicht dasselbe.

Bei einer Personalvermittlung kommt das Arbeitsverhältnis unmittelbar zwischen der vermittelten Person und dem neuen Arbeitgeber zustande. Bei einer Arbeitnehmerüberlassung bleibt die Arbeitskraft dagegen bei einem Verleiher beschäftigt und wird zur Arbeitsleistung in den Betrieb eines anderen Unternehmens eingegliedert.

Für die rechtliche Einordnung ist nicht allein die Bezeichnung des Vertrags entscheidend. Maßgeblich ist insbesondere, wie die Zusammenarbeit tatsächlich durchgeführt wird und wer die Arbeitskraft in seine Arbeitsorganisation eingliedert und ihr Weisungen erteilt.

Arbeitnehmerüberlassung ist grundsätzlich erlaubnispflichtig.

Eine rechtliche Prüfung ist besonders angezeigt bei:

  • Weiterleitung von Arbeitskräften an andere Unternehmen
  • Unklaren Weisungs- und Verantwortungsstrukturen
  • Eingliederung in den Betrieb eines Kunden
  • Vermeintlichen Werk- oder Dienstverträgen
  • Einsatz ausländischer Subunternehmen
  • Konstruktionen mit ausländischen Gesellschaften
  • Fehlender Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

Eine frühzeitige Prüfung kann verhindern, dass ein als Personalvermittlung, Werkvertrag oder Dienstvertrag bezeichnetes Modell später als unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung eingeordnet wird.

Arbeitgeber-Compliance bei internationaler Beschäftigung

Internationale Rekrutierung berührt neben dem Aufenthaltsrecht regelmäßig auch arbeits-, sozialversicherungs- und strafrechtliche Pflichten.

Vor Aufnahme der Beschäftigung können insbesondere geprüft werden:

  • Beschäftigungsberechtigung und Nebenbestimmungen
  • Genehmigter Arbeitgeber und genehmigte Tätigkeit
  • Anmeldung zur Sozialversicherung
  • Arbeitszeit und Vergütung
  • Mindestlohn und Branchenmindestlohn
  • Lohnabrechnung
  • Entsendung und grenzüberschreitende Tätigkeit
  • Werkverträge und Subunternehmer
  • Scheinselbstständigkeit
  • Arbeitnehmerüberlassung
  • Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten

Rechtliche Risiken entstehen häufig nicht aufgrund eines bewusst rechtswidrigen Geschäftsmodells. Oft sind Zuständigkeiten nicht klar geregelt, Nebenbestimmungen werden übersehen oder die tatsächliche Beschäftigung weicht später von den gegenüber den Behörden gemachten Angaben ab.

Eine frühzeitige Prüfung soll verhindern, dass ein lösbares Problem erst bei einer Behördenkontrolle oder nach Aufnahme der Beschäftigung erkannt wird.

Kontrolle durch den Zoll und die Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Bei Verdacht auf Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung kann die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls Unterlagen prüfen, Beschäftigte befragen und Ermittlungen veranlassen.

Mögliche Vorwürfe betreffen insbesondere:

  • Beschäftigung ohne erforderliche Berechtigung
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber Behörden
  • Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung
  • Scheinselbstständigkeit
  • Verstöße gegen Mindestlohnvorgaben
  • Fehlende Sozialversicherungsanmeldung
  • Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen

Verstöße im Zusammenhang mit der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer können nach § 404 SGB III mit erheblichen Geldbußen geahndet werden.

Daneben kann ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB eingeleitet werden. In besonders schweren Fällen sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vor.

Verteidigung bei Bußgeld- und Ermittlungsverfahren

Wurde bereits ein Bußgeld- oder Ermittlungsverfahren eingeleitet, übernehme ich die Verteidigung von Unternehmen, Geschäftsführern und anderen verantwortlichen Personen.

Die Verteidigung kann insbesondere umfassen:

  • Kommunikation mit Zoll, Staatsanwaltschaft und Bußgeldbehörde
  • Verteidigungsanzeige und Akteneinsicht
  • Prüfung von Arbeits-, Aufenthalts- und Vertragsunterlagen
  • Aufenthaltsrechtliche Einordnung der Beschäftigung
  • Prüfung der Verantwortlichkeit von Geschäftsführung und Mitarbeitern
  • Begleitung bei Durchsuchungen und Vernehmungen
  • Schriftliche Stellungnahme nach Auswertung der Ermittlungsakte
  • Verteidigung im Bußgeld- oder Strafverfahren

Bei einer Kontrolle oder Durchsuchung sollten keine vorschnellen Erklärungen zur Sache abgegeben werden. Zunächst muss geklärt werden, welcher konkrete Vorwurf erhoben wird und auf welche Tatsachen und Unterlagen die Ermittlungsbehörden ihre Annahmen stützen.

Was geschieht nach einer Visumablehnung?

Das Remonstrationsverfahren gegen ablehnende Visumbescheide wurde zum 1. Juli 2025 weltweit abgeschafft.

Nach einer Ablehnung kommen insbesondere folgende Möglichkeiten in Betracht:

  • Neuer Visumantrag mit ergänzten oder verbesserten Unterlagen
  • Klage gegen den ablehnenden Visumbescheid
  • Gerichtlicher Eilrechtsschutz in geeigneten Ausnahmefällen

Welche Vorgehensweise sinnvoll ist, hängt von der Begründung des Bescheids und den vorhandenen Nachweisen ab.

Vor einem neuen Antrag sollte geprüft werden, ob lediglich Unterlagen gefehlt haben oder ob die Auslandsvertretung die rechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich verneint. Ein unveränderter neuer Antrag führt häufig lediglich zu einer erneuten Ablehnung.

Rahmenmandate für Arbeitgeber und Personalvermittler

Unternehmen und Vermittlungsagenturen mit regelmäßigem Rekrutierungsbedarf können feste Abläufe für neue Kandidaten vereinbaren. Dadurch muss nicht jedes Verfahren organisatorisch neu aufgebaut werden.

Je nach Bedarf kommen insbesondere in Betracht:

  • Pauschale für die rechtliche Vorprüfung eines Kandidaten
  • Gesonderte Pauschalen für einzelne Verfahrensstufen
  • Begleitung vollständiger Anerkennungs- und Visumverfahren
  • Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
  • Rahmenmandat für wiederkehrende Anfragen
  • Vereinbartes monatliches Stundenkontingent
  • Compliance-Prüfung bestehender Rekrutierungsmodelle
  • Gesonderte Mandatierung für Klage- und Eilverfahren

Leistungsumfang, Zuständigkeiten und Vergütung werden vor Beginn der Tätigkeit schriftlich festgelegt. Dadurch erhalten Arbeitgeber und Vermittlungsagenturen eine verlässliche Kalkulationsgrundlage.

Ablauf der Zusammenarbeit

1. Übermittlung der Eckdaten

Benötigt werden insbesondere Angaben zum Unternehmen, zur vorgesehenen Stelle, zur Qualifikation des Kandidaten, zum Herkunfts- und Aufenthaltsstaat sowie zum bisherigen Verfahrensstand.

2. Rechtliche Vorprüfung

Ich prüfe, welcher Aufenthaltstitel in Betracht kommt, ob eine Anerkennung erforderlich ist und welche rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse erkennbar sind.

3. Festlegung des Mandats

Der konkrete Leistungsumfang, die benötigten Unterlagen und die Vergütung werden schriftlich vereinbart. Die Bearbeitung beginnt nach Rücklauf der Mandatsunterlagen und Eingang des vereinbarten Vorschusses.

4. Durchführung des Verfahrens

Ich übernehme die rechtliche Bearbeitung und die Kommunikation mit den beteiligten Behörden und Stellen. Arbeitgeber, Vermittler und Kandidat erhalten klare Vorgaben zu den jeweils benötigten Unterlagen und Mitwirkungshandlungen.

5. Prüfung vor Beschäftigungsbeginn

Vor Aufnahme der Tätigkeit wird geprüft, ob die Einreise erfolgt ist und die konkrete Beschäftigung bei dem vorgesehenen Arbeitgeber rechtlich ausgeübt werden darf.

Häufige Fragen

Kann eine Personalvermittlung die Kanzlei dauerhaft beauftragen?

Ja. Für regelmäßig auftretende rechtliche Fragestellungen kann ein Rahmenmandat vereinbart werden. Bei individuellen Kandidatenverfahren werden Auftraggeber, Interessenlage und Beratungsumfang gesondert geprüft.

Kann der Arbeitgeber das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen?

Ja. Der Arbeitgeber kann das Verfahren mit Vollmacht der ausländischen Fachkraft bei der zuständigen Ausländerbehörde einleiten. Zur Durchführung darf er auch einen Dritten bevollmächtigen.

Garantiert das beschleunigte Fachkräfteverfahren ein Visum?

Nein. Das Verfahren koordiniert und beschleunigt einzelne Verfahrensschritte. Die gesetzlichen Voraussetzungen für Anerkennung, Aufenthaltstitel und Visum müssen trotzdem vollständig erfüllt sein.

Darf die Fachkraft unmittelbar nach der Einreise arbeiten?

Das richtet sich nach dem erteilten Visum oder Aufenthaltstitel und den darin enthaltenen Nebenbestimmungen. Vor dem ersten Arbeitstag sollte geprüft werden, ob die konkrete Tätigkeit bei dem vorgesehenen Arbeitgeber erlaubt ist.

Kann die Vermittlungsagentur die rechtliche Prüfung selbst übernehmen?

Eine Vermittlungsagentur kann den organisatorischen Prozess koordinieren und allgemeine Informationen bereitstellen. Die individuelle rechtliche Prüfung eines konkreten Anerkennungs-, Aufenthalts- oder Visumverfahrens kann jedoch eine Rechtsdienstleistung darstellen und sollte entsprechend getrennt werden.

Was ist nach einer Visumablehnung möglich?

Abhängig vom Ablehnungsgrund kommen insbesondere ein neuer Antrag mit verbesserten Unterlagen oder gerichtlicher Rechtsschutz in Betracht. Ein Remonstrationsverfahren ist seit dem 1. Juli 2025 nicht mehr vorgesehen.

Was kostet die laufende Betreuung?

Die Vergütung richtet sich nach Anzahl und Komplexität der Fälle sowie dem vereinbarten Leistungsumfang. Möglich sind Pauschalen je Kandidat oder Verfahrensstufe sowie Rahmenmandate mit einem festen Stundenkontingent.

Internationale Rekrutierung rechtssicher organisieren

Ich begleite Arbeitgeber und Personalvermittler bundesweit bei der Rekrutierung internationaler Fachkräfte - von der rechtlichen Vorprüfung über Anerkennung und Visum bis zur Beschäftigungsaufnahme.

Bei Kontrollen sowie Bußgeld- und Ermittlungsverfahren übernehme ich auch die Verteidigung des Unternehmens und der verantwortlichen Personen.

Übermitteln Sie über die digitale Mandatsanfrage die Eckdaten des Unternehmens, der vorgesehenen Stelle und des Kandidaten. Nach einer ersten Prüfung erhalten Sie eine Rückmeldung zum möglichen Vorgehen, zum erforderlichen Leistungsumfang und zu den voraussichtlichen Kosten.