Ware beschlagnahmt, Post vom Hauptzollamt? Was jetzt zählt
Ein Zollverfahren beginnt fast nie mit einem Gerichtstermin. Es beginnt damit, dass eine Sendung nicht ankommt, dass am Flughafen etwas aus dem Koffer genommen wird oder dass ein Schreiben des Hauptzollamts im Briefkasten liegt, in dem von einem Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung die Rede ist. Meist steht dann gleichzeitig Geld im Feuer: die Ware ist weg, und es kommt eine Nachforderung.
Ich verteidige bundesweit in Zollstrafverfahren und sorge dafür, dass beide Fronten getrennt und geordnet bearbeitet werden - das Strafverfahren und die Abgabenseite.
Typische Fälle, in denen ich tätig werde
- →Waren wurden bei der Einfuhr nicht oder unvollständig angemeldet
- →Der Warenwert in der Zollanmeldung wird als zu niedrig beanstandet
- →Falsche Tarifierung, falsche Ursprungsangabe, unzutreffende Präferenznachweise
- →Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer durch Einfuhrabgabenbescheid
- →Sicherstellung oder Beschlagnahme von Waren, Fahrzeugen oder Bargeld
- →Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO im Zusammenhang mit Einfuhrabgaben
- →Vorwurf des gewerbsmäßigen Schmuggels (§ 373 AO) oder der Steuerhehlerei (§ 374 AO)
- →Nicht angemeldetes Bargeld oder Gold an der Grenze ab 10.000 Euro
- →Durchsuchung von Geschäfts- oder Privaträumen durch die Zollfahndung
- →Vorwürfe im Bereich Verbrauchsteuern, etwa bei Tabak, Alkohol oder Energieerzeugnissen
Der wichtigste Punkt: Abgaben und Strafverfahren sind zwei verschiedene Verfahren
Das wird regelmäßig unterschätzt, und es ist der Punkt, an dem die meisten Fehler passieren.
Auf der einen Seite steht das Abgabenverfahren. Das Hauptzollamt setzt Einfuhrabgaben fest, dagegen ist der Einspruch der richtige Rechtsbehelf. Auf der anderen Seite steht das Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Beide laufen nebeneinander, oft bei derselben Behörde, aber nach unterschiedlichen Regeln. Mehr zu den allgemeinen Grundlagen finden Sie auf meiner Seite zum Steuerstrafrecht.
Daraus folgen zwei Dinge, die für Sie unmittelbar praktisch sind:
Wenn Sie die Abgaben zahlen, ist das Strafverfahren nicht automatisch erledigt. Viele Betroffene zahlen in der Annahme, damit sei die Sache aus der Welt, und wundern sich Monate später über einen Strafbefehl.
Umgekehrt ist die Zahlung der Abgaben kein Schuldeingeständnis. Wer Abgaben nachentrichtet, räumt damit nicht ein, vorsätzlich gehandelt zu haben. Genau diese Unterscheidung lässt sich im Verfahren herausarbeiten - und sie entscheidet häufig darüber, ob am Ende eine Einstellung steht.
Wer gegen Sie ermittelt
Bei Steuerstraftaten im Zusammenhang mit Einfuhrabgaben ermittelt in der Regel nicht die Staatsanwaltschaft, sondern die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Hauptzollamts. Sie führt das Verfahren nach § 386 AO selbständig und hat dabei im Wesentlichen die Befugnisse der Staatsanwaltschaft. Bei größeren oder komplexeren Sachverhalten kommt das Zollfahndungsamt hinzu, das die Rechte und Pflichten der Polizei hat.
Für Nordrhein-Westfalen sitzt eines der bundesweit acht Zollfahndungsämter in Essen. Dazu kommen die Hauptzollämter in Duisburg, Düsseldorf, Krefeld, Köln, Aachen, Dortmund und Münster. Meine Kanzlei liegt in diesem Zuständigkeitsbereich, tätig bin ich aber bundesweit.
Was Sie jetzt tun und lassen sollten
Schweigen Sie zur Sache. Sie sind nicht verpflichtet, sich zu äußern, und in Zollverfahren ist die erste spontane Erklärung fast immer die teuerste. Was Sie sagen, wird im Vermerk festgehalten und lässt sich später nicht zurücknehmen.
Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstanden haben. Das gilt besonders für Erklärungen zum Verzicht auf die Ware und für Protokolle bei Kontrollen.
Halten Sie Fristen im Blick. Der Einspruch gegen den Einfuhrabgabenbescheid ist fristgebunden. Wer diese Frist verstreichen lässt, verliert die Abgabenseite unabhängig davon, wie gut das Strafverfahren läuft.
Sammeln Sie Ihre Unterlagen. Rechnungen, Kaufbelege, Zahlungsnachweise, Korrespondenz mit dem Verkäufer, Speditionsunterlagen, Erwerbsnachweise für private Gegenstände. Genau diese Papiere entscheiden über die Frage des Vorsatzes.
Warten Sie nicht ab. Der Zeitpunkt, an dem Verteidigung am meisten bewirkt, liegt vor der Abschlussverfügung, nicht danach.
Beschlagnahmte Ware: Wege zurück
Sichergestellte oder beschlagnahmte Waren sind für viele Mandanten das drängendste Problem, gerade wenn Betriebsvermögen oder verkaufte Ware gebunden ist. Hier ist wichtig zu wissen, dass die Sicherstellung an das Verfahren gekoppelt ist. Sie hat kein Eigenleben.
Wird das Ermittlungsverfahren eingestellt, weil sich der Tatverdacht nicht bestätigt, entfällt regelmäßig auch die Grundlage für das weitere Festhalten der Ware. Die Aufhebung der Sicherstellung und die Freigabe zur Herausgabe sind dann der nächste Schritt, den man aktiv einfordern muss. In der Praxis geschieht das nicht von allein.
Parallel dazu lässt sich bereits während des laufenden Verfahrens prüfen, ob die Beschlagnahme in dieser Form überhaupt verhältnismäßig ist oder ob eine Freigabe gegen Sicherheitsleistung möglich ist.
Mögliche Ausgänge eines Zollstrafverfahrens
- →Einstellung mangels Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO, das bestmögliche Ergebnis
- →Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 398 AO oder § 153 StPO
- →Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO, ohne Eintrag im Führungszeugnis
- →Strafbefehl, gegen den innerhalb von zwei Wochen Einspruch möglich ist
- →Hauptverhandlung vor dem Amts- oder Landgericht
Ein erheblicher Teil der Verfahren endet auf den ersten drei Stufen, wenn früh und sachlich vorgetragen wird.
Wenn mehr auf dem Spiel steht als die Strafe
Für Unternehmer und Selbstständige hängt an einem Zollverfahren regelmäßig mehr als die eigentliche Sanktion: die zollrechtliche Zuverlässigkeit, Bewilligungen wie der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, gewerberechtliche Folgen und die Frage, wie Geschäftspartner und Banken auf ein laufendes Verfahren reagieren.
Für Mandanten ohne deutsche Staatsangehörigkeit kommt die aufenthaltsrechtliche Seite hinzu. Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kann Einbürgerung, Niederlassungserlaubnis und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gefährden. Ich bearbeite Strafrecht und Migrationsrecht aus einer Hand, sodass diese Folgen von Anfang an in die Verteidigungsstrategie einfließen und nicht erst auffallen, wenn das Urteil rechtskräftig ist.
Soforthilfe
Wenn es eilt - etwa bei einer laufenden Durchsuchung durch die Zollfahndung oder einer Vorladung - erreichen Sie mich direkt:
- →Mobil: +49 172 8974716
- →Kanzlei: 0201 4517 380
- →E-Mail: kanzlei@rechtsanwalt-beisel.de
Ich verteidige Mandanten bundesweit, diskret und auf Deutsch, Englisch und Russisch.
Häufige Fragen
Der Zoll hat meine Ware einbehalten. Bekomme ich sie wieder?
Das hängt davon ab, warum die Ware festgehalten wird. Dient die Sicherstellung der Beweisführung in einem Ermittlungsverfahren, entfällt ihre Grundlage regelmäßig, sobald das Verfahren eingestellt wird. Die Herausgabe erfolgt dann aber nicht von allein, sie muss angefordert werden. Bereits während des laufenden Verfahrens lässt sich prüfen, ob das Festhalten verhältnismäßig ist.
Ich habe die Einfuhrabgaben bezahlt. Ist die Sache damit erledigt?
Nein. Das Abgabenverfahren und das Strafverfahren sind getrennt. Die Zahlung beendet das Strafverfahren nicht, umgekehrt ist sie aber auch kein Eingeständnis, vorsätzlich gehandelt zu haben. Beide Verfahren müssen jeweils eigenständig bearbeitet werden.
Muss ich dem Hauptzollamt antworten?
Sie müssen Angaben zur Person machen. Zur Sache selbst müssen Sie sich nicht äußern, und das sollten Sie zunächst auch nicht. Sinnvoller ist es, über einen Verteidiger Akteneinsicht zu nehmen und erst danach zu entscheiden, ob und was vorgetragen wird.
Was droht bei Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit dem Zoll?
Der Strafrahmen des § 370 AO reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Bei gewerbsmäßigem Schmuggel nach § 373 AO liegt die Mindeststrafe höher. In der Praxis endet ein erheblicher Teil der Verfahren jedoch mit einer Einstellung, wenn früh verteidigt wird.
Ich habe die Ware nur privat gekauft und nichts Böses gewollt. Reicht das?
Steuerhinterziehung setzt Vorsatz voraus. Wer den Wert schlicht falsch eingeschätzt oder eine Anmeldepflicht nicht gekannt hat, handelt nicht zwangsläufig vorsätzlich. Genau an diesem Punkt setzt die Verteidigung an - mit Kaufbelegen, Zahlungsnachweisen und der Korrespondenz mit dem Verkäufer.
Wie viel Bargeld darf ich mitführen?
Ab 10.000 Euro besteht bei der Ein- und Ausreise aus der EU eine Anmeldepflicht, die auch Gold und andere gleichgestellte Werte erfasst. Wird nicht angemeldet, drohen ein Bußgeld und die vorläufige Sicherstellung des Geldes. Die Einzelheiten habe ich in einem eigenen Beitrag dargestellt: Bargeld und Gold an der Grenze.