Beleidigung im Internet nach §§ 185 ff. StGB - was Beschuldigte wissen müssen

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Tom Beisel

Eine Anzeige wegen Beleidigung im Netz? Unterschätzen Sie sie nicht

Ein hitziger Kommentar unter einem Beitrag, eine wütende Bewertung, eine Bemerkung in einer WhatsApp-Gruppe oder ein Schlagabtausch in den sozialen Netzwerken: Im Internet ist eine Grenze schnell überschritten. Was im Moment der Aufregung getippt wird, kann eine Strafanzeige wegen Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung nach sich ziehen. Viele unterschätzen das, weil es sich nur um Worte im Netz zu handeln scheint. Doch das Strafrecht nimmt Ehrverletzungen ernst, und im Internet kommen oft strafschärfende Umstände hinzu.

Dieser Beitrag erklärt, was die §§ 185 ff. StGB regeln, welche Strafe droht, warum Äußerungen im Netz besonders heikel sind und wie Sie sich richtig verhalten, wenn eine Anzeige im Raum steht.

Was die §§ 185 ff. StGB regeln

Das Strafrecht schützt die Ehre durch mehrere Tatbestände. Die Beleidigung nach § 185 StGB erfasst die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung gegenüber einer Person, etwa durch ein Schimpfwort oder eine herabsetzende Äußerung. Die üble Nachrede nach § 186 StGB betrifft das Behaupten oder Verbreiten einer ehrenrührigen Tatsache über einen anderen, die nicht erweislich wahr ist. Die Verleumdung nach § 187 StGB schließlich erfasst das Behaupten oder Verbreiten einer unwahren ehrenrührigen Tatsache wider besseres Wissen.

Der wichtige Unterschied liegt zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung. Eine Meinung ist grundrechtlich geschützt, kann aber als Beleidigung strafbar sein, wenn sie nur noch der Herabsetzung dient. Eine unwahre Tatsachenbehauptung wiegt schwerer. Genau diese Abgrenzung ist oft der Kern der Verteidigung.

Warum das Internet die Sache verschärft

Eine Äußerung im Netz ist kein flüchtiges Wort. Sie ist schriftlich, dauerhaft gespeichert, oft öffentlich und für viele sichtbar. Das hat zwei Folgen. Erstens ist sie leicht beweisbar, ein Screenshot genügt. Zweitens kann die öffentliche Verbreitung strafschärfend wirken. Das Gesetz sieht für Ehrverletzungen, die öffentlich oder durch Verbreiten von Inhalten begangen werden, einen erhöhten Strafrahmen vor.

Das bedeutet: Dieselbe Äußerung, die unter vier Augen vielleicht folgenlos bliebe, kann im Netz, vor einem großen Publikum, deutlich schwerer wiegen. Gerade in sozialen Netzwerken, unter Videos oder in öffentlichen Gruppen ist dieser Aspekt schnell erfüllt.

"Viele glauben, ein Kommentar im Netz sei harmlos, weil man ihn ja wieder löschen kann. Aber der Screenshot existiert längst. Im Internet ist die Beweislage für die Staatsanwaltschaft oft denkbar einfach, und genau deshalb sollte man solche Anzeigen ernst nehmen."

  • Tom Beisel, Rechtsanwalt

Der Strafrahmen

Die Beleidigung nach § 185 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht, bei öffentlicher Begehung oder Verbreiten von Inhalten erhöht sich der Rahmen auf bis zu zwei Jahre. Auch die üble Nachrede und die Verleumdung sehen bei öffentlicher Begehung erhöhte Strafrahmen vor, die Verleumdung als schwerster dieser Tatbestände den höchsten. Hinzu kommen mögliche zivilrechtliche Folgen wie Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, die unabhängig vom Strafverfahren bestehen.

⚠️ Wichtig: Reagieren Sie auf eine Anzeige nicht impulsiv und nehmen Sie keinen Kontakt zum Anzeigenden auf, um die Sache zu klären. Das kann die Lage verschärfen. Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor Sie anwaltlichen Rat eingeholt haben.

Wie Sie sich richtig verhalten

Wenn eine Anzeige oder Vorladung wegen einer Äußerung im Netz vorliegt, gilt das Gleiche wie in jedem Strafverfahren. Machen Sie zunächst keine Angaben zur Sache, sondern lassen Sie über einen Verteidiger Akteneinsicht nehmen. Erst dann lässt sich beurteilen, wie stark der Vorwurf ist, ob es sich um ein geschütztes Werturteil oder eine strafbare Äußerung handelt und welche Strategie sinnvoll ist.

Oft bestehen gute Verteidigungsansätze. Die Abgrenzung zwischen zulässiger Meinung und strafbarer Beleidigung, der Kontext der Äußerung, Fragen der Urheberschaft eines Accounts oder die Möglichkeit einer Einstellung des Verfahrens können den Ausgang entscheidend beeinflussen.

Häufige Fragen

Ist eine Beleidigung im Internet wirklich strafbar?

Ja. Ehrverletzungen nach den §§ 185 ff. StGB sind auch online strafbar, und die öffentliche Verbreitung kann sogar strafschärfend wirken.

Was ist der Unterschied zwischen Beleidigung und übler Nachrede?

Die Beleidigung ist eine herabsetzende Äußerung oder ein Werturteil. Die üble Nachrede betrifft das Verbreiten einer ehrenrührigen Tatsache, die nicht erweislich wahr ist. Die Verleumdung ist die bewusst unwahre Tatsachenbehauptung.

Reicht es, den Kommentar zu löschen?

Das Löschen kann sinnvoll sein, beseitigt die bereits begangene Tat aber nicht. Häufig existiert ohnehin ein Screenshot. Lassen Sie die Lage anwaltlich prüfen.

Muss ich auf die Vorladung reagieren?

Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen. Holen Sie zuerst anwaltlichen Rat ein, bevor Sie sich äußern.


Sie wurden wegen einer Äußerung im Internet angezeigt? Reagieren Sie nicht impulsiv, schweigen Sie zur Sache und holen Sie anwaltlichen Rat ein. Ich verteidige Sie diskret und bundesweit und prüfe, ob überhaupt eine strafbare Äußerung vorliegt. Nehmen Sie direkt Kontakt auf.

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