Nicht geringe Menge im BtMG - Strafe, Wirkstoffmenge und Verteidigung
Nicht geringe Menge im BtMG - warum der Vorwurf so ernst ist
Im Betäubungsmittelstrafrecht macht die Menge oft den Unterschied zwischen einem noch überschaubaren Verfahren und einem richtig ernsten Strafverfahren.
Wenn die Ermittlungsbehörden von einer nicht geringen Menge ausgehen, stehen schnell deutlich höhere Strafrahmen, Untersuchungshaft, Haftbefehl, Durchsuchung, Telefonüberwachung, EncroChat-Auswertung oder der Vorwurf des Handeltreibens im Raum.
"Im BtMG-Verfahren entscheidet nicht nur, was gefunden wurde. Entscheidend ist oft, welcher Wirkstoffgehalt nachweisbar ist und welche Rolle dem Beschuldigten zugeschrieben wird."
Tom Beisel, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Tom Beisel verteidigt Beschuldigte im Betäubungsmittelstrafrecht bei Besitz, Handeltreiben, Einfuhr, nicht geringer Menge, Wirkstoffgutachten, Haftbefehl und Untersuchungshaft.
Was bedeutet nicht geringe Menge?
Die nicht geringe Menge ist kein bloßer Alltagsbegriff. Es geht nicht einfach darum, ob „viel“ gefunden wurde.
Entscheidend ist regelmäßig der Wirkstoffgehalt. Bei Betäubungsmitteln kommt es also nicht nur auf das Bruttogewicht an, sondern auf die Menge des enthaltenen Wirkstoffs.
Beispiele:
- →bei Kokain kommt es nicht nur auf Gramm Kokain, sondern auf Kokainhydrochlorid an
- →bei Amphetamin kommt es auf den Wirkstoffanteil an
- →bei MDMA kommt es auf die Wirkstoffmenge an
- →bei Heroin kommt es auf Diacetylmorphin an
- →bei Cannabis ist der THC-Gehalt entscheidend
- →bei Tabletten ist nicht nur die Anzahl, sondern der Wirkstoffgehalt wichtig
Warum ist die nicht geringe Menge so gefährlich?
Sobald eine nicht geringe Menge im Raum steht, verschiebt sich das Verfahren.
Dann geht es häufig nicht mehr nur um einfachen Besitz, sondern um deutlich schwerere Vorwürfe wie:
- →Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- →Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- →Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- →bewaffnetes Handeltreiben
- →bandenmäßiges Handeltreiben
- →Beihilfe oder Mittäterschaft
- →Kurierfahrt
- →Lagerung für andere
- →Verkauf über Messenger oder Chatgruppen
Das kann massive Auswirkungen auf Strafmaß, Haftfrage und Verteidigungsstrategie haben.
Typische Fälle in der Praxis
Verfahren wegen nicht geringer Menge entstehen häufig bei:
- →Hausdurchsuchung mit Fund größerer Mengen
- →Kontrolle im Auto
- →Paket mit Betäubungsmitteln
- →Einfuhr aus dem Ausland
- →Zugfahrt oder Fernbuskontrolle
- →Chatverläufen über Drogenhandel
- →EncroChat, SkyECC, Anom oder anderen Kryptodiensten
- →Aussagen von Mitbeschuldigten
- →Fund von Feinwaage, Verpackungsmaterial oder Bargeld
- →Plantage oder Indoor-Grow
- →Lagerung in Wohnung, Keller, Garage oder Fahrzeug
- →Kurierfahrt für andere Personen
- →Bestellung über Darknet oder Messenger
Gerade bei Funden in Wohnung oder Fahrzeug ist oft streitig, wem die Betäubungsmittel wirklich zuzuordnen sind.
Besitz oder Handeltreiben?
Ein zentraler Unterschied ist: Geht es um Eigenkonsum oder um Handeltreiben?
Besitz bedeutet vereinfacht: Die Betäubungsmittel werden einem Beschuldigten tatsächlich zugeordnet.
Handeltreiben bedeutet viel mehr. Schon eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeiten können reichen. Ein Verkauf muss nicht abgeschlossen sein.
Indizien für Handeltreiben können sein:
- →größere Menge
- →Aufteilung in Portionen
- →Feinwaage
- →Verpackungsmaterial
- →hohe Bargeldbeträge
- →Chatnachrichten
- →Preislisten
- →Kundenkontakte
- →Schuldenlisten
- →Streckmittel
- →mehrere Mobiltelefone
- →Aussagen anderer Personen
Wirkstoffgutachten - oft der zentrale Punkt
Bei der nicht geringen Menge ist das Wirkstoffgutachten häufig entscheidend. Ohne belastbare Wirkstoffbestimmung lässt sich die Schwelle zur nicht geringen Menge nicht sauber beurteilen.
Geprüft werden muss:
- →wurde die Substanz korrekt untersucht?
- →wurde repräsentativ beprobt?
- →wurde nur geschätzt oder konkret analysiert?
- →welcher Wirkstoffgehalt wurde festgestellt?
- →wurden verschiedene Funde zusammengezählt?
- →stammen die Mengen aus demselben Vorgang?
- →gibt es Fehler bei Sicherstellung oder Asservierung?
- →ist die Zuordnung zum Beschuldigten nachweisbar?
"Im BtMG-Verfahren reicht es nicht, nur auf die Grammzahl zu schauen. Die Wirkstofffrage kann den ganzen Fall verändern."
Tom Beisel, Rechtsanwalt
Bruttomenge ist nicht gleich Wirkstoffmenge
Viele Betroffene erschrecken, wenn sie in der Akte oder im Durchsuchungsbericht hohe Grammzahlen lesen. Entscheidend ist aber nicht immer das gesamte Gewicht.
Beispielhaft relevant sind:
- →Verpackung zählt nicht mit
- →Streckmittel kann eine Rolle spielen
- →Feuchtigkeit kann relevant sein
- →Pflanzenmaterial und Blüten sind zu unterscheiden
- →Tablettenanzahl ersetzt nicht automatisch Wirkstoffmenge
- →unterschiedliche Funde müssen getrennt bewertet werden
- →Mischungen müssen analysiert werden
Gerade bei Kokain, Amphetamin, MDMA, Heroin und Cannabis kann der Wirkstoffgehalt erheblich schwanken.
Cannabis und KCanG
Bei Cannabis hat sich die Rechtslage durch das Konsumcannabisgesetz geändert. Trotzdem kann Cannabis weiterhin strafrechtlich relevant sein, insbesondere bei Mengen, Handeltreiben, Einfuhr, Abgabe, Minderjährigen oder bewaffneten Konstellationen.
Wichtig ist:
- →Cannabis ist nicht einfach „legal“
- →erlaubter Besitz hat Grenzen
- →Handel bleibt strafbar
- →Einfuhr bleibt problematisch
- →Abgabe an andere kann strafbar sein
- →nicht geringe Menge kann weiterhin erhebliche Folgen haben
- →der THC-Wirkstoffgehalt bleibt zentral
Gerade nach der Gesetzesänderung gibt es viele Missverständnisse. Wer glaubt, Cannabis sei strafrechtlich erledigt, unterschätzt das Risiko.
Kokain, Amphetamin, MDMA, Heroin
Bei harten Betäubungsmitteln wird der Vorwurf der nicht geringen Menge schnell ernst.
Typische Konstellationen:
- →Kokain in Wohnung oder Fahrzeug
- →Amphetamin in größeren Beuteln
- →MDMA-Tabletten oder Kristalle
- →Heroin-Fund
- →Mischkonsum und Vorrat
- →Lieferung per Paket
- →Verkauf über Messenger
- →Übergabe an Dritte
- →Kurierfahrt
- →Vorrat für mehrere Personen
Je nach Stoff, Wirkstoffgehalt und Beweislage kann das Verfahren sehr unterschiedlich bewertet werden.
Einfuhr in nicht geringer Menge
Besonders gefährlich ist der Vorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Typische Fälle:
- →Fahrt aus den Niederlanden
- →Paket aus dem Ausland
- →Bestellung über Darknet
- →Kurierfahrt über die Grenze
- →Transport für andere
- →Übergabe an Raststätte oder Bahnhof
- →Betäubungsmittel im Koffer, Auto oder Zug
- →Mitnahme für Freunde oder Bekannte
Bei Einfuhrvorwürfen drohen regelmäßig sehr ernste Konsequenzen. Oft wird auch Untersuchungshaft geprüft, insbesondere bei Fluchtgefahr oder größeren Mengen.
Bewaffnetes Handeltreiben
Noch gefährlicher wird es, wenn bei einem BtMG-Vorwurf Waffen oder gefährliche Gegenstände gefunden werden.
Problematisch können sein:
- →Messer
- →Schlagstock
- →Teleskopschlagstock
- →Pfefferspray
- →Schreckschusswaffe
- →Schusswaffe
- →Elektroschocker
- →sonstige gefährliche Gegenstände
Nicht jeder Gegenstand führt automatisch zu bewaffnetem Handeltreiben. Es kommt darauf an, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wo sich der Gegenstand befand und ob ein Zusammenhang zur Tat besteht.
Untersuchungshaft bei nicht geringer Menge
Bei BtMG-Verfahren mit nicht geringer Menge wird Untersuchungshaft häufiger geprüft als bei kleineren Drogendelikten.
Gründe können sein:
- →hohe Straferwartung
- →Fluchtgefahr
- →fehlender fester Wohnsitz
- →Auslandskontakte
- →Vorbelastungen
- →laufende Bewährung
- →Verdacht des Handeltreibens
- →bandenmäßiger Vorwurf
- →Einfuhrvorwurf
- →Verdunkelungsgefahr
Wenn ein Haftbefehl droht oder bereits besteht, muss sofort verteidigt werden.
Ziele können sein:
- →Haftbefehl vermeiden
- →Außervollzugsetzung erreichen
- →Haftprüfung beantragen
- →Meldeauflagen anbieten
- →Kaution prüfen
- →soziale Bindungen darlegen
- →Tatvorwurf eingrenzen
- →Straferwartung relativieren
Hausdurchsuchung wegen BtMG
Viele Verfahren beginnen mit einer Hausdurchsuchung. Dabei werden häufig gesucht:
- →Betäubungsmittel
- →Feinwaagen
- →Verpackungsmaterial
- →Bargeld
- →Mobiltelefone
- →Laptops
- →Chatverläufe
- →Notizzettel
- →Schuldenlisten
- →Waffen oder Messer
- →Anbauzubehör
- →Schlüssel
- →Kleidung
- →Fahrzeuge
- →Datenträger
Bei einer Durchsuchung gilt: Keine Aussage zur Sache. Keine Erklärung, wem was gehört. Keine spontanen Angaben zu Konsum, Einkauf, Verkauf oder anderen Personen.
Chatnachrichten und EncroChat
In BtMG-Verfahren spielen digitale Beweise eine enorme Rolle. Ermittlungsbehörden stützen sich häufig auf:
- →Telegram
- →Signal
- →Snapchat
- →EncroChat
- →SkyECC
- →Anom
- →SMS
- →Notizen
- →Fotos
- →Standortdaten
- →Zahlungsnachweise
Chatnachrichten müssen sorgfältig geprüft werden.
Wichtig sind Fragen wie:
- →Wem gehört der Account?
- →Ist die Person sicher identifizierbar?
- →Sind Nachrichten eindeutig?
- →Geht es um Drogen oder um Codes?
- →Sind Mengen und Preise beweisbar?
- →Gibt es Kontext?
- →Sind Nachrichten vollständig?
- →Wurden Chats korrekt ausgewertet?
- →Gibt es Übersetzungs- oder Interpretationsfehler?
Nicht jede Chatnachricht beweist automatisch Handeltreiben in nicht geringer Menge.
Aussage von Mitbeschuldigten
Viele BtMG-Verfahren beruhen auf Aussagen anderer Personen. Das können Käufer, Verkäufer, Kuriere, Mitbewohner, Freunde oder Mitbeschuldigte sein.
Solche Aussagen müssen kritisch geprüft werden.
Relevant ist:
- →hat die Person ein eigenes Interesse?
- →will sie sich selbst entlasten?
- →gibt es Widersprüche?
- →passt die Aussage zu objektiven Beweisen?
- →gibt es Belastungstendenzen?
- →wurde ein Deal erwartet?
- →wurden Mengen übertrieben?
- →wurden Rollen falsch dargestellt?
Gerade bei BtMG-Verfahren kommt es häufig vor, dass Beteiligte ihre eigene Rolle kleiner und die Rolle anderer größer machen.
Eigenkonsum oder Verkauf?
Ein wichtiger Verteidigungsansatz kann sein, dass die Betäubungsmittel zum Eigenkonsum bestimmt waren.
Dafür können sprechen:
- →Konsumverhalten
- →Abhängigkeit
- →fehlendes Verpackungsmaterial
- →fehlende Verkaufsnachweise
- →keine Kundenkontakte
- →keine Preislisten
- →keine Gewinnabsicht
- →keine typischen Handelsutensilien
- →Menge als Vorrat
- →keine belastbaren Übergaben
Das bedeutet nicht, dass der Besitz automatisch harmlos ist. Aber es kann für rechtliche Bewertung, Strafmaß und Haftfrage erheblich sein.
Minder schwerer Fall
Bei schweren BtMG-Vorwürfen kann ein minder schwerer Fall eine wichtige Rolle spielen. Dann kann der Strafrahmen erheblich günstiger sein.
Dafür können sprechen:
- →geringe Überschreitung der nicht geringen Menge
- →Eigenkonsumanteil
- →untergeordnete Rolle
- →keine Gewinnerzielung im großen Stil
- →keine Vorstrafen
- →Geständnis nach Akteneinsicht
- →Aufklärungshilfe
- →Therapieansatz
- →lange Verfahrensdauer
- →besondere persönliche Umstände
Ob ein minder schwerer Fall realistisch ist, hängt vom konkreten Akteninhalt ab.
Therapie statt Strafe?
In BtMG-Verfahren kann bei Betäubungsmittelabhängigkeit unter Umständen eine Therapie eine Rolle spielen. Das betrifft aber nicht jeden Fall und ersetzt keine Verteidigung.
Zu prüfen ist:
- →liegt Abhängigkeit vor?
- →besteht Therapiebereitschaft?
- →gibt es Diagnosen oder Nachweise?
- →steht die Tat im Zusammenhang mit der Abhängigkeit?
- →kommt Zurückstellung der Strafvollstreckung in Betracht?
- →ist eine stationäre Therapie sinnvoll?
- →wie wirkt sich das auf Haftfrage und Strafmaß aus?
Therapie kann helfen, muss aber strategisch sauber eingebunden werden.
Typische Fehler bei nicht geringer Menge
Häufige Fehler sind:
- →bei der Polizei aussagen
- →erklären, für wen die Drogen bestimmt waren
- →andere Personen spontan belasten
- →Chatnachrichten erklären
- →behaupten, alles sei Eigenkonsum, ohne Akte zu kennen
- →Handy freiwillig entsperren
- →Passwörter herausgeben
- →Mitbeschuldigte kontaktieren
- →Drogenkonsum bagatellisieren
- →Wirkstoffgutachten nicht prüfen
- →Haftbefehl unterschätzen
- →Strafbefehl oder Anklage liegen lassen
Verteidigungsansätze
Die Verteidigung hängt stark vom Einzelfall ab.
Geprüft werden kann insbesondere:
- →wurde die nicht geringe Menge wirklich erreicht?
- →ist das Wirkstoffgutachten belastbar?
- →wurden Mengen unzulässig zusammengerechnet?
- →ist die Substanz dem Beschuldigten zuzuordnen?
- →liegt Besitz oder Handeltreiben vor?
- →gibt es nur Eigenkonsum?
- →sind Chatnachrichten eindeutig?
- →sind Mitbeschuldigte glaubwürdig?
- →liegt Einfuhr tatsächlich vor?
- →ist bewaffnetes Handeltreiben haltbar?
- →kommt ein minder schwerer Fall in Betracht?
- →droht Untersuchungshaft?
- →ist eine Einstellung oder Begrenzung möglich?
Ziel kann je nach Fall sein:
- →Haftbefehl vermeiden
- →Außervollzugsetzung erreichen
- →Tatvorwurf eingrenzen
- →nicht geringe Menge angreifen
- →Handeltreiben bestreiten
- →Wirkstoffmenge reduzieren
- →minder schweren Fall erreichen
- →Freiheitsstrafe vermeiden
- →Bewährung ermöglichen
- →Therapieoptionen nutzen
- →Freispruch erreichen, wenn der Vorwurf nicht beweisbar ist
Was Sie jetzt tun sollten
Wenn gegen Sie wegen Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ermittelt wird:
- →keine Aussage zur Sache machen
- →keine Angaben zu Herkunft, Menge oder Abnehmern
- →keine Chatnachrichten erklären
- →keine Mitbeschuldigten kontaktieren
- →Handy nicht vorschnell entsperren
- →Vorladung ernst nehmen
- →Haftfrage sofort prüfen lassen
- →Durchsuchungsprotokoll sichern
- →Akteneinsicht beantragen lassen
- →Wirkstoffgutachten prüfen lassen
- →Verteidigungsstrategie entwickeln
Je früher die Beweislage geprüft wird, desto besser lässt sich verhindern, dass der Vorwurf unnötig schwer wird.
FAQ - nicht geringe Menge im BtMG
Was bedeutet nicht geringe Menge?
Die nicht geringe Menge ist eine strafrechtliche Schwelle. Entscheidend ist regelmäßig nicht nur das Gewicht der Substanz, sondern der Wirkstoffgehalt.
Reicht die Bruttomenge für eine Verurteilung?
Nicht immer. Gerade bei Betäubungsmitteln muss der Wirkstoffgehalt geprüft werden. Die reine Grammzahl kann irreführend sein.
Droht bei nicht geringer Menge immer Gefängnis?
Nicht automatisch. Es kommt auf Tatvorwurf, Wirkstoffmenge, Rolle, Vorstrafen, Haftfrage, Eigenkonsumanteil und Verteidigungsstrategie an.
Was ist schlimmer: Besitz oder Handeltreiben?
Handeltreiben wird regelmäßig deutlich schwerer bewertet als bloßer Besitz. Entscheidend ist aber, was nachweisbar ist.
Kann bei Cannabis noch eine nicht geringe Menge relevant sein?
Ja. Auch nach dem KCanG kann Cannabis strafrechtlich relevant sein, insbesondere bei Handel, Einfuhr, Abgabe, Minderjährigen oder größeren Wirkstoffmengen.
Was tun bei Hausdurchsuchung wegen BtMG?
Keine Aussage, nichts erklären, nichts unterschreiben, Durchsuchungsprotokoll sichern und sofort anwaltliche Hilfe holen.
Was tun bei Haftbefehl wegen BtMG?
Sofort verteidigen. Es muss geprüft werden, ob Haftgründe bestehen und ob Außervollzugsetzung, Haftprüfung oder andere Maßnahmen möglich sind.
Kontakt - Verteidigung bei nicht geringer Menge
Gegen Sie wird wegen Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ermittelt? Es geht um Besitz, Handeltreiben, Einfuhr, Kokain, Amphetamin, Cannabis, MDMA, Heroin, Durchsuchung oder Haftbefehl?
Rechtsanwalt Tom Beisel prüft den Vorwurf, beantragt Akteneinsicht, kontrolliert Wirkstoffgutachten und entwickelt eine Verteidigungsstrategie mit Blick auf Haftfrage, Strafrahmen und bestmögliches Ergebnis.
Telefon: +49 172 8974716 E-Mail: kanzlei@rechtsanwalt-beisel.de
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