Pflegekräfte aus dem Ausland einstellen: Visum, Anerkennung, § 18a AufenthG, typische Fehler & rechtssicherer Ablauf

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Tom Beisel
Tom Beisel
Pflegekräfte aus dem Ausland einstellen: Visum, Anerkennung, § 18a AufenthG, typische Fehler & rechtssicherer Ablauf

Deutschland hat einen massiven Mangel an Pflegepersonal. Viele Arbeitgeber möchten daher qualifizierte Pflegekräfte aus dem Ausland einstellen. Genau hier beginnen die Probleme: Das Verfahren ist komplex, fehleranfällig und zieht sich ohne klare Struktur oft über Monate hin. Anerkennung, Visum, Vorabzustimmung, Sprachkenntnisse, Arbeitsvertrag und die Regelungen der §§ 18a/18b AufenthG müssen exakt zusammenspielen.

Dieser Beitrag zeigt den vollständig rechtssicheren Ablauf, typische Fehler und die optimale Lösung für Arbeitgeber und Pflegekräfte.


Definitionen & Abkürzungen für Arbeitgeber

§ 18a AufenthG: Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit anerkannter Berufsausbildung (klassische Pflegefachkraft).
§ 18b Abs. 1 AufenthG: Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit akademischer Qualifikation (Bachelor Nursing o. ä.).
Vorabzustimmung: Beschleunigungsinstrument der Ausländerbehörde; reduziert Wartezeiten der Botschaft erheblich.
Anpassungslehrgang/Kenntnisprüfung: Erforderlich, wenn die Pflegeausbildung nicht vollständig als gleichwertig anerkannt wurde.
BA-Zustimmung: Arbeitsvertrag und Bedingungen müssen genehmigungsfähig sein (Mindestlohn, Arbeitszeit, Aufgabenbereich).


Rechtsgrundlagen: § 18a/18b AufenthG für ausländische Pflegekräfte

§ 18a AufenthG – Fachkraft mit Berufsausbildung

Voraussetzungen:

  • Anerkannte Pflegeausbildung
  • Anerkennungsbescheid (deutsche Behörde)
  • Sprachkenntnisse mindestens B1
  • Arbeitsvertrag oder verbindliches Jobangebot
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA)

§ 18b Abs. 1 AufenthG – Fachkraft mit akademischer Ausbildung

Relevanz: Pflegepersonal mit Bachelor-/Nursing-Abschluss.

Sonderfall: Teilweise Anerkennung

  • Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Kenntnisprüfung
  • Einreise oft über § 16d möglich
  • Arbeitgeber muss Struktur für praktische Einsätze sicherstellen

Der Ablauf: Anerkennung, Vorabzustimmung, Visum & Aufenthalt – Schritt für Schritt

1. Anerkennung der Pflegeausbildung

Erforderlich für jedes Arbeitsvisum.
Typische Unterlagen:

  • Zeugnisse & Curriculum
  • Stundennachweise
  • Passkopie
  • Sprachnachweis
  • Berufserfahrung
  • Arbeitgeberzusage

2. Vorabzustimmung der Ausländerbehörde (Beschleunigung)

Vorteile:

  • Deutlich schnelleres Visumverfahren
  • Höhere Genehmigungswahrscheinlichkeit
  • Klare Strukturierung gegenüber Botschaft und BA

3. Visumverfahren bei der deutschen Botschaft

Einreichung eines nationalen Visums zur Beschäftigung als Pflegekraft.
Wartezeiten – je nach Land:

  • Philippinen: sehr lange
  • Indien: stabil, aber B2-Probleme
  • Westbalkan: teils schnell, aber streng geprüft
  • Türkei & arabische Staaten: schwankend

4. Einreise & Aufenthaltserlaubnis nach § 18a/18b

Erteilung, sobald:

  • Arbeitsvertrag
  • Anerkennungsbescheid
  • Sprachniveaus
    vorliegen.

Häufige Fehler im Visum- und Anerkennungsverfahren

Fehler 1: Falscher Aufenthaltstitel

Beispiel: § 16d statt § 18a → monatelange Verzögerungen.

Fehler 2: Unvollständige Unterlagen

Häufig:

  • fehlender Stundennachweis
  • fehlender Sprachnachweis
  • Arbeitgeberunterlagen unvollständig
  • unklare Aufgabenbeschreibung im Vertrag

Fehler 3: Arbeitgeberfehler

Viele Verträge sind nicht BA-konform:

  • falsche Eingruppierung
  • zu geringe Vergütung
  • nicht definierte Aufgaben
    → führt zu Ablehnung der Zustimmung.

Fehler 4: Unkoordinierter Prozess

Ein erfolgreicher Antrag benötigt strukturierte Kommunikation zwischen:

  • Arbeitgeber
  • Anerkennungsstelle
  • BA
  • Botschaft
  • Ausländerbehörde

Ohne klare Prozessführung scheitern viele Anträge.


Rechtssichere Lösung: Wie Sie Verzögerungen und Ablehnungen vermeiden

1. Strukturanalyse des Einzelfalls

  • Herkunftsland
  • Qualifikation
  • Anerkennungsstatus
  • Sprachniveau
  • Arbeitgeberunterlagen
  • Terminlage Botschaft

2. Erstellung eines vollständigen Dossiers

Alle Unterlagen als eine einzige, vollständige PDF – zwingend für Qualität und Effizienz.

3. Aktive Vorabzustimmung

Abstimmung zwischen Arbeitgeber, Ausländerbehörde und BA zur sicheren Genehmigung.

4. Begleitung des Visumverfahrens

  • Fehlerkorrekturen
  • Vorbereitung auf Botschaftsfragen
  • Überwachung der Fristen
  • Minimierung des Ablehnungsrisikos

5. Aufenthaltserlaubnis sichern

Nach Einreise: Antragstellung nach § 18a/18b AufenthG mit klar definierter Dokumentation.


Herkunftsländer im Fokus: Philippinen, Indien, Westbalkan – Besonderheiten & Wartezeiten

Philippinen

  • sehr hohe Nachfrage
  • lange Wartezeiten
  • beste Erfolgsquote bei stabiler Vorbereitung

Indien

  • sehr gute Qualifikationen
  • häufig: fehlendes B2-Zertifikat

Westbalkan

  • teils beschleunigt
  • hohe Anforderungen der BA

Nordafrika & Lateinamerika

  • Anerkennungsprozesse oft lang
  • Dokumentationsprobleme typisch

FAQ – Häufigste Fragen

Wie lange dauert das Verfahren für Pflegekräfte aus dem Ausland?
Je nach Herkunftsland und Anerkennung 3–12 Monate.

Ist die Einreise mit B1 möglich?
Ja. B2 kann in Deutschland nachgeholt werden, abhängig von der Anerkennungsstelle.

Was tun bei Visumsablehnung?

  • Remonstration
  • Klage
  • korrigierter Neu-Antrag

Rechtliche Unterstützung für Arbeitgeber & Pflegekräfte

Die Struktur entscheidet darüber, ob das Verfahren gelingt – oder mehrere Monate verloren gehen.

Ich begleite Arbeitgeber, Vermittler und Pflegekräfte beim vollständigen Ablauf:

  • Prüfung aller Unterlagen
  • Erstellung eines rechtssicheren Dossiers (eine PDF)
  • Durchführung der Vorabzustimmung
  • Begleitung des Visumverfahrens
  • Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Einreise
  • Fehlerkorrektur bei laufenden oder abgelehnten Anträgen

Kontakt:
Sie erhalten eine strukturierte, verbindliche Einschätzung und einen klaren Ablaufplan für ein erfolgreiches Einreise- und Beschäftigungsverfahren.

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