Zwei-Drittel-Zeitpunkt im Strafrecht – Vorzeitige Entlassung nach § 57 StGB

Was ist der Zwei-Drittel-Zeitpunkt?
Der sogenannte Zwei-Drittel-Zeitpunkt bezeichnet den Moment, zu dem ein Strafgefangener zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüßt hat.
Ab diesem Zeitpunkt kann laut § 57 StGB eine vorzeitige Entlassung auf Bewährung geprüft werden.
Beispiel:
Bei einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren ist der Zwei-Drittel-Zeitpunkt nach 4 Jahren erreicht.
Voraussetzungen für eine Zwei-Drittel-Entlassung (§ 57 StGB)
Eine vorzeitige Haftentlassung ist kein Automatismus. Sie hängt von mehreren Voraussetzungen ab:
✅ Der Verurteilte hat mindestens 2/3 der Strafe verbüßt
✅ Eine günstige Sozialprognose liegt vor
✅ Die Entlassung ist unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses vertretbar
✅ Der Verurteilte willigt in Bewährungsauflagen ein
✅ Es besteht kein Grund, die volle Strafe zu verbüßen (z. B. bei hoher Rückfallgefahr)
Wann hat man Anspruch auf Zwei-Drittel-Entlassung?
Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Aber: Bei Ersttätern mit guter Führung wird häufig zugestimmt, insbesondere bei:
- Resozialisierungsmaßnahmen (z. B. Arbeit, Therapie)
- Sozialer Bindung außerhalb der Haft
- Entschuldung und guter Rückfallprognose
Was bedeutet "auf Bewährung"?
Wird man zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt entlassen, geschieht das unter Bewährungsauflagen – meist für den Rest der Strafe.
Mögliche Auflagen:
- regelmäßige Meldepflicht
- Drogenscreenings
- Wohnsitzauflage
- Kontaktverbot zu bestimmten Personen
- Teilnahme an Bewährungsbetreuung
Ein Verstoß kann zur Widerruf der Bewährung führen.
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